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Frage von Bernhard E. •

Frage an Klaus Brandner von Bernhard E. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Brandner,

könnten Sie mir mitteilen oder hier veröffentlichen, wenn am Freitag die Verlängerung auf 24 Monate durch ist. Kann leider auf der Bundestrathomepage nichts finden.
Ist für mich wichtig, da ich am 30. Mai 58 werde und ich im Moment meinen Arbeitsplatz nicht mehr als sicher bezeichne.
Gilt eigentlich der Geburtstag (30. Mai) oder das Jahr 2008, ich bin seit 1964 ohne Unterbrechung in Lohn und Brot. Was passiert eigentlich mit mir, wenn dann die 2 Jahre rum sind.

Schönen Gruß
Bernhard Eisele

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Eisele,

der Bundesrat hat dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in seiner heutigen Sitzung zugestimmt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird dadurch in drei Stufen verlängert.

* 50-Jährige erhalten künftig bis zu 15 Monate,
* 55-Jährige bis zu 18 Monate,
* und 58-Jährige erhalten bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld.

Die Verlängerung betrifft erstens alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Verkündung dieses Gesetzes arbeitslos werden. Sie gilt zweitens rückwirkend aber auch für alle, die im Januar oder im Februar dieses Jahres -- also vor der Verkündung des Gesetzes -- arbeitslos geworden sind oder noch arbeitslos werden. Und sie gilt drittens auch für jene, die im Januar oder Februar noch Arbeitslosengeld bezogen haben, deren Anspruch aber inzwischen oder in den nächsten Wochen erschöpft ist. Grundsätzlich gilt also: Alle Arbeitslosen werden so gestellt, als wäre das Gesetz bereits im letzten Jahr verabschiedet worden und zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten.

Kernziel unserer Politik bleibt aber die Aktivierung von Arbeitslosen. Deshalb verbessern wir mit dem vorliegenden Gesetz auch die berufliche Wiedereingliederung für Ältere: Dabei kommt der neue Eingliederungsgutschein zum Einsatz. Nach 12 Monaten erfolgloser Vermittlung haben ältere Arbeitslose künftig einen Rechtsanspruch darauf, dass die Agentur einen neuen Job im ersten Jahr mit 50 Prozent des Lohnes fördert. Ältere Arbeitslose können mit dieser Förderzusage, die ihre Chancen am Arbeitsmarkt spürbar verbessert, künftig selbst auf Arbeitgeber zugehen.

Der dritte Schwerpunkt des Gesetzes ist eine Nachfolgeregelung zur so genannten "58er-Regelung", die am 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen ist. Ohne diese Nachfolgeregelung wäre jeder Arbeitslosengeld II-Bezieher, der Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen hat, verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht dem Nachranggrundsatz aller Fürsorgeleistungen: Nur wer sich nicht selbst helfen kann und keinen Anspruch auf andere vorrangige Leistungen hat, kann Leistungen der staatlichen Fürsorge in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist auch eine Altersrente mit Abschlägen eine vorrangige Leistung. Wäre die alte 58er-Regelung ersatzlos ausgelaufen, wäre deshalb jeder ältere Arbeitslose, der Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen hat, auch darauf verwiesen worden. Das verhindern wir mit der Neuregelung: Bezieher von Arbeitslosengeld II haben damit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Zeit, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Verweis auf eine Abschlagsrente zu vermeiden. Auch die Nachfolgeregelung zur bisherigen 58er-Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner