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Frage von Manfred R. •

Frage an Klaus Brandner von Manfred R. bezüglich Soziale Sicherung

Wegfall der 58-Regelung

Sehr geehrter Herr Brandner,

auch wenn ich nicht in Ihrem Wahlkreis wohne, habe ich eine Frage an Sie, weil sie auch überregional von Bedeutung ist.

Ich bin seit einigen Jahren arbeitslos und habe Anspruch auf die um 18% verminderte Rente ab 60 (geregelt durch den Vertrauensschutz für die Jahrgänge 1950 und 1951). Nach dem Wegfall der 58er Regelung wird diese Tatsache durch mein Arbeitsamt nicht mehr anerkannt. Ich muss dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen!
Ich erhalte übrigens keine Leistung, ausser der Meldung an den RV-Träger.
Seite Mitte letzten Jahres wurde über eine Neuregelung diskutiert, aber so wie es aussieht hat man hier den o.g. Personenkreis vergessen. Ich würde ja gerne mit 60 in Rente gehen, richte ich mich aber nach den Bestimmungen des Arbeitsamtes kollidiert das!
Ich verstehe nicht, daß man auf der einen Seite über eine "Zwangsverrentung" diskutiert, auf der anderen Seite aber einen "Rentenwilligen" durch die Bestimmungen bei der BA davon abhält.

Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Reppert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reppert,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar 2008.

Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können eine Rente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren. Um arbeitslos in diesem Sinne zu sein, muss der Arbeitnehmer sich grundsätzlich bemühen seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Aus sozialpolitischen Gründen galt für Bezieher von Arbeitslosengeld, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, eine Sonderregelung. Sie konnten Arbeitslosengeld anders als alle anderen Arbeitslosen auch dann beziehen, wenn sie nicht mehr bereit waren, jede ihnen zumutbare Beschäftigung anzunehmen sowie sich selbst nach Kräften um Arbeit zu bemühen (§ 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Damit diese Sonderregelung zu keinerlei Nachteilen im Rentenrecht führt, wurde auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Arbeitslosigkeit darauf verzichtet, dass die Betroffenen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Diese Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Leistungen des Arbeitsförderungsrechts unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, war wegen der schwierigen Arbeitsmarktlage für diesen Personenkreis zeitlich befristet geschaffen worden. Die Befristung ist am 1. Januar 2008 ausgelaufen. Damit findet die Regelung nur noch Anwendung, wenn der Leistungsanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Sollten Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie bei der Agentur für Arbeit nur arbeitslos gemeldet bleiben, wenn Sie sich auch für eine Vermittlung zur Verfügung stellen. Diese Arbeitslosmeldung ist wiederum eine Voraussetzung für den späteren Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 wurde u.a. beschlossen, dass die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben wird. Mit dieser Regelung werden Anreize zur Frühverrentung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Wahrung des gebotenen Vertrauensschutzes abgebaut. Für Versicherte, die am 1. Januar 2004 arbeitslos oder beschäftigungslos oder vor diesem Tag im Vertrauen auf das geltende Recht rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeitarbeit), wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.

Die Ausgestaltung dieser Vertrauensschutzregelung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Auslaufen der so g. 58er Regelung im Recht der Arbeitsförderung. Die Vertrauensschutzregelung bezieht sich allein auf das Renteneintrittsalter. Sie bezieht sich hingegen nicht auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Geltendmachung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nicht von der Vertrauensschutzregelung erfasst ist damit die Gleichstellung von Arbeitslosigkeitszeiten in denen der Versicherte sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stellt mit solchen Zeiten, in denen der Versicherte den Vermittlungsbemühungen uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Konkret bedeutet dies für Versicherte der Jahrgänge 1950 und 1951, dass sie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur dann beziehen können, wenn sie während der Arbeitslosigkeitszeiten Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit an den Tag legen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sollte trotz der Bemühungen eine neue Arbeit aufzunehmen die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden können, kann den Betroffenen auch weiterhin eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zustehen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner