Frage an Klaus Brandner von Hans G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Brandner,
ich bin am 16.3.49 geb. und seit ca. 1 Jahr arbeitslos, wg. Liquidation. ZUsätzlich bin ich schwerbehindert. Vom AA wurde ich gedrängt die 58er Regelung anzunehmen weil keinerlei Aussicht auf einen AP bestand. In der Zeit, wo ich Arbeit hatte, habe ich bescheiden gelebt und etwas gespart (Lebenversicherung) sowie gebaut. Somit habe ich keine Ansprüche auf ALG 2. Nun meine Frage, wie steht es bei mir mit längeren Bezug von ALG 1????
Für baldigem Anwort danke ich.
Hans Gräf
Sehr geehrter Her Gräf,
vielen Dank für Ihre Frage vom 1. Dezember 2007. Bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst heute antworte.
Der Bundestag hat die Verlängerung des Arbeitslosengelds I und eine Anschlussregelung für die sogenannte 58er Regelung erst am 25. Januar 2008 in 2./3. Lesung beschlossen. Am kommenden Freitag, den 15. Februar, wird das Gesetz im Bundesrat behandelt. Ich gehe davon aus, dass es die Länderkammer unverändert passieren wird.
SPD und CDU/CSU hatten sich bereits im Koalitionsausschuss am 12. November 2007 im Wesentlichen auf die beschlossenen Veränderungen geeinigt Wir Sozialdemokraten wollten diese Beschlüsse schnellstmöglich umsetzen, insbesondere um Klarheit und Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen. Wir hatten deshalb vorgeschlagen, den parlamentarischen Ablauf zu beschleunigen und das Gesetz in einem Schnellverfahren noch vor Jahresende zu verabschieden. Leider war unser Koalitionspartner dazu nicht bereit. Für die Verunsicherung, die dadurch möglicherweise entstanden ist, bitte ich Sie um Entschuldigung.
Im Kern hat der Bundestag beschlossen, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2008 in drei Stufen zu verlängern. Je nach Dauer der Vorversicherungszeiten erhalten mindestens 50-jährige Arbeitslose bis zu 15 Monate, mindestens 55-jährige Arbeitslose bis zu 18 Monate und mindestens 58-jährige Arbeitslose bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld. Durch eine Übergangsregelung haben wir sichergestellt, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und der Verkündung des Gesetzes ausgeschöpft haben, ebenfalls von der verlängerten Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld profitieren. Arbeitslosengeld-Bezieher, auf die die sog. 58er Regelung Anwendung findet, weil sie vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos waren und eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, können diese Leistung unter erleichterten Bedingungen (keine Vermittlungsbemühungen mehr erforderlich) weiterhin beziehen, bis ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündigung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner