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Frage von Manfred M. •

Frage an Klaus Brandner von Manfred M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Brandner,
ich habe einige Fragen zur 58er Regelung, da ich selbst von der Arbeitslosigkeit bedroht bin. Ich bin 55 Jahre alt.

Was war bis jetzt der Inhalt dieser Regelung und wie soll es ab dem Jahr 2008 laufen?
Bedeutet der Wegfall der 58er Regelung, dass man mit 58 Jahren mit den entsprechenden Abzügen in Rente gehen muss?
Ist der Abzug bei der Rente maximiert?

Für die Beantwortung der Fragen bin ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichem Gruss
Manfred Menzel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Menzel,

bei der 58er Regelung handelt es sich um Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 428 SGB III) und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (65 Abs. 4 SGB II). Danach können 58-Jährige und ältere Personen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II beziehen, ohne sich den Vermittlungsbemühungen des jeweils zuständigen Leistungsträgers zur Verfügung zu stellen und sich selbst um die Beendigung der Arbeitslosigkeit bemühen zu müssen.

Diese Regelungen finden ab dem 1. Januar 2008 nur noch Anwendung, wenn der Leistungsanspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Dieses Auslaufen der entsprechenden Regelung im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechtskreis SGB II) hat zur Folge, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige aufgrund des geltenden Nachranggrundsatzes auf eine mit Abschlägen verbundene Altersrente verwiesen werden. Nachranggrundsatz heißt, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende, also das Arbeitslosengeld II, eine nachrangige Leistung ist. Wenn Ansprüche auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel auf Leistungen aus der gesetzlichen Rente bestehen, müssen diese vorrangig in Anspruch genommen werden.

Um in Rente gehen zu können, müssen jedoch die rentenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters besteht in der Regel frühestens ab dem 63. Lebensjahr. Versicherte mit 35 Versicherungsjahren können statt mit 65 mit 63 Jahren in Rente gehen. Um die dann längere Rentenbezugsdauer auszugleichen, müssen Sie jedoch dann Abschläge hinnehmen, und zwar 0,3 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen. Wenn Sie also statt mit 65 Jahren mit 63 Jahren 24 Monate vorzeitig in Rente gehen, müssen Sie Abschläge von 7,2 Prozent hinnehmen.

Es gibt Menschen, die bereits ab dem 60. Lebensjahr (mit Abschlägen) in Rente gehen können, bei denen also schon früher die rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente vorliegen. So können zum Beispiel Schwerbehinderte oder Frauen, die vor 1951 geboren sind, frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Altersrente gehen.

Nach den Erfahrungen der Bundesagentur für Arbeit beantragen ohnehin schon heute die meisten Menschen auf eigenen Wunsch lieber Rente als Arbeitslosengeld II, weil häufig die Rente höher ist. Auch erfüllen viele Bezieher von Arbeitslosengeld II gar nicht die rentenrechtlichen Voraussetzungen. Gleichwohl nehmen wir die Sorgen ernst, denn jeder Einzelne, der gegen seinen Wunsch und vor allem gegen seine Möglichkeiten in die Rente geschickt wird, ist einer zu viel.

Für uns Sozialdemokraten ist klar, wer arbeiten kann und will, darf nicht in Rente geschickt werden. Wir wollen keinen Automatismus, dass ältere Arbeitslose gegen ihren Willen und ohne ein Angebot in die Rente geschickt werden, sondern das JobCenter muss alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Förderung in Arbeit nutzen.

Wir wollen so schnell wie möglich eine gesetzliche Änderung und damit Rechtssicherheit für die Menschen. Wir haben dazu einen Vorschlag gemacht. Allerdings ist es bislang nicht gelungen, mit dem Koalitionspartner zu einer Lösung zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner, MdB