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Frage von Holger K. •

Frage an Klaus Brandner von Holger K. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo lieber Herr Brandner,

ich habe eine Frage zum Thema "Bestattungskostenvorsorge".

Das Bundessozialgericht und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zugestanden, das ein festgesetzter Betrag für die persönliche Bestattung als "Schonvermögen" geschützt ist, wenn dieser eindeutig (Treuhandkonto über den Bestatter - mit den schriftlich niedergelgten Wünschen zur Bestattung) festgelegt wurde.

Selbst der Petiotionsausschuss des Bundetages hat auf die Kritik, dass trotzdem Sozialämter bei Beantragung der Übernahme der Heimkosten die Kostenübernahme solange ablehnt, wie nicht der Betrag aus der Bestattungskostenvorsorge verbraucht wurde, auf Regelungen verwiesen, dass die Sozialämter das aber nicht dürften.

Wie sehen Sie die Thematik und wie können Sie dafür sorgen, dass sich auch die Komunen an die Rechtssprechung halten. Können Sie nicht ein entsprechendes eindeutiges Gesetz formulieren, welches z.B. pauschal ohne Rückfragen eine Bestattungskostenvorsorge (mit klaren Rahmenbedingungen: Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen, Treuhandkonto, selbstverfasste Bestattungswünsche...) bis 10.000 EUR als Schonvermögen anerkennt? Das wäre sicherlich sehr hilfreich. Zumal dadurch auch die eine oder andere menschenunwürdige "Sozialbestattung" entfallen würde und damit auch die Kostenübernahme durch das Sozialamt entfallen würde.

Holger Klein
33829 Borgholzhausen

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Sehr geehrter Herr Klein,

ich komme zurück auf Ihre Frage zum Thema „Bestattungskostenvorsorge“ . Auch nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (18.3.2008 – B8/9b SO 9/06 R) sowie nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) ist die Frage der Anrechnung von entsprechenden Verträgen zur Bestattungskostenvorsorge differenziert zu betrachten.

Zunächst gilt, dass nach § 90 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) die tatsächliche Verwertbarkeit eines Rechtes unabdingbare Voraussetzung ist, damit überhaupt eine Heranziehung von diesbezüglichem Vermögen in Betracht kommt. Nur wenn die Frage der Verwertbarkeit entsprechend gestalteter Verträge vom Träger der Sozialhilfe positiv entschieden ist, kann in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob der vorhandene Vermögenswert den Vermögensschonbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt. Dieser beträgt nach der entsprechenden Verordnung für Empfänger von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 2.600 Euro. Der Betrag kann im Einzelfall angemessen erhöht werden. Liegt also ein Überschreiten dieser Vermögensschongrenze vor, ist in einem weiteren Schritt das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu prüfen.

Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte einschlägig entschieden, dass auch Sozialhilfeempfängern die Mittel erhalten bleiben müssen, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Auch das Bundessozialgericht hat im oben abgesprochenen Urteil ausgeführt, das die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf angemessene Bestattungsvorsorgeverträge Anwendung findet. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Rechtsprechung zur Vermögensverschonung in diesem Zusammenhang hält das BMAS ein Handeln des Bundesgesetzgebers auch im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit nicht für erforderlich. Bei der Festlegung einer angemessenen Höhe ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Bestattungskosten bezgl. ihrer Höhe in den unterschiedlichen Regionen Deutschlands erhebliche Differenzen ausweisen. Dazu kommt, dass die Kommunen selbst über ihre Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Gesamtkosten haben. Daher wird es als sachgerecht angesehen, wenn das Sozialhilferecht die Feststellung der Höhe der freizulassenden Beträge den zuständigen Trägern der Sozialhilfe vor Ort überlässt. Diese haben die Pflicht, die Rechtsprechung gerade auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Brandner, MdB