Frage an Klaus Brandner von Rolf E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Klaus,
womit rechtfertigst du dein Abstimmungsverhalten zum Thema Internetzensur?
*Nachsatz zensiert*
Gruß aus GT,
Rolf
Sehr geehrter Herr Eustergerling,
lieber Rolf,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass sie sich darin auf die Abstimmung zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen beziehen.
Zunächst möchte ich anmerken, dass es hierbei nicht um eine Internetzensur geht sondern ausschließlich um die Sperrung von Internetseiten, welche kinderpornografisches Material verbreiten und somit rechtswidrig sind.
Ich bin davon überzeugt, dass es unser aller Anliegen ist, einen Weg zu finden, um Kinder und Jugendliche effektiv vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen. Ein grundlegendes Problem in diesem Zusammenhang besteht darin, dass durch die Nutzung moderner Medien, wie insbesondere durch das Internet, rechtswidrige Inhalte besonders umfassend, schnell und anonym konsumiert und verbreitet werden können. Dies gilt es einzudämmen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte angemessen, rechtsstaatlich und möglichst effektiv unterbinden oder den Zugang zumindest stark erschweren. Das ist das Ziel des verabschiedeten Gesetzentwurfes.
Sollte eine Seite gesperrt worden sein, die kein kinderpornographisches Material enthält, steht dem Betreiber der Rechtsweg offen. Die Sperrung von Seiten, die keinen strafbaren Inhalt haben, ist rechtlich nicht möglich und hat vor keinem Gericht bestand.
Bei dem hier verabschiedeten Gesetz handelt sich dementsprechend um ein reines Präventionsgesetz in einem besonders gelagerten Fall. Das eine Übertragung auf andere Inhalte und Zwecke nicht möglich ist, möchte ich gerne anhand der folgenden Gesetzesbestandteile verdeutlichen:
- Eine Sperrung erfolgt bei einzelnen, einschlägigen Internetseiten durch die Umleitung auf eine eigens dafür eingerichtete Stopp-Seite. Eine Sperrung durch die nicht verantwortlichen Internet-Zugangsvermittler kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verhinderung der Verbreitung der kinderpornografischen Inhalte durch Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nicht möglich oder nicht in angemessener Zeit Erfolg versprechend ist.
- Des Weiteren wird ein unabhängiges Expertengremium etabliert, welches das Recht hat, die Sperrlisten des Bundeskriminalamtes jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Um diesem Gremium einen angemessenen Status zu verleihen, ist festgelegt, dass die Mehrheit der Mitglieder des fünfköpfigen Gremiums die Befähigung zum Richteramt innehaben muss.
- Zudem dürfen Daten, die aufgrund der Umleitung bei der Stopp-Meldung anfallen, nicht für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden. Es ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei Internetprovidern vorgesehen.
- Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 31.12.2012 befristet. Auf Grundlage der nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber dazu veranlasst, zu prüfen und zu bewerten, ob die Maßnahme erfolgreich war und um dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Vor diesem Hintergrund sowie nach zahlreichen und umfassenden Debatten in meiner Fraktion habe ich dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Der Kampf gegen Kinderpornografie hat viele Facetten und das hier verabschiedete Gesetz ist nicht der alleinige Weg. Es ist jedoch meiner Meinung nach ein Schritt in die richtige Richtung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brandner