
(...) Die Europäische Menschenrechtskonvention, auf die sich der von ihnen genannte Artikel bezieht, lässt tatsächlich unter bestimmten Umständen die Todesstrafe zu, dies war der Kompromiss, der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der EMRK (1950) erreicht werden konnte. Dies ist jedoch inakzeptabel, daher sind dann in der Folge zwei Zusatzprotokolle zur EMRK verfasst worden, mit denen die Todesstrafe unter allen Bedingungen abgeschafft wird. (...)