(...) Der Gesetz sieht umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten, sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Bereich vor. So darf etwa die Anordnung einer Telefonüberwachungsmaßnahme grundsätzlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie ist nur zulässig in den gesetzlich benannten Fällen des § 100a StPO (schwere Straftaten), die auf andere Weise wesentlich schwerer oder nicht aufklärbar sind. (...)
(...) Ich selbst stimme mit Bundesforschungsministerin Schavan überein und halte die Verscheibung des Stichtags für ethisch verantwortbar, da das Stammzellgesetzes in seiner Substanz erhalten bleibt. Zwar gehen bereits 97 Prozent der Förderung in Deutschland in die adulte Stammzellforschung, um die embryonale Stammzellforschung überflüssig zu machen. Aber ohne die Forschung an embryonalen Zellen wären die jüngsten Erfolge bei der Reprogrammierung adulter Zellen nicht möglich gewesen. (...)
(...) Ich selbst stimme mit Bundesforschungsministerin Schavan überein und halte die Verschiebung des Stichtags für ethisch verantwortbar, da das Stammzellgesetzes in seiner Substanz erhalten bleibt. Deshalb unterstütze ich den fraktionsübergreifenden Gruppenantrag meiner Bundestagskollegen Eberhard Gienger, MdB und Ilse Aigner, MdB. (...)
(...) Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Sitz im In- oder Ausland hat. Das Gesetz enthält jedoch keine Aussagen über einen bestimmten Mindestlohn. Und die Ausweitung des Entsendegesetzes bedeutet vor allem nicht, dass der vorliegende Mindestlohn - Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste und der Gewerkschaft ver.di automatisch übernommen wird. (...)
(...) 1 BvL 4/96 -) . Danach ist die Mindestbemessungsgrenze für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des Landessozialgerichts Bremen festgestellt, dass § 240 Abs. (...)
(...) Das Unternehmen Deutsche Bahn AG erhält für einen gewissen Zeitraum lediglich das Recht zur Bewirtschaftung, Betriebsführung und Bilanzierung des Netzes. Die Option, am Ende der Bewirtschaftungszeit die ordnungspolitisch sinnvolle und von der Union immer gewollte Trennung von Netz und Betrieb zu beschließen, bleibt erhalten. Mit dieser Lösung sorgen wir dafür, dass die vom Steuerzahler finanzierte Infrastruktur nicht den Kapitalmarktinteressen ausgeliefert wird. (...)