Planen Sie zu der von Ihnen unterstützten Corona-Impfpflicht mit bedingt zugelassenen Impfstoffen Entschädigungsfonds/Anlaufstellen für Geschädigte, damit zielgerichtete Betreuung gewährleistet wird?
Sehr geehrter Herr Trittin,
Sie wollen die allgemeine Impfpflicht im Bundestag unterstützen. Auch wenn Impfnebenwirkungen in der öffentlichen Debatte als vernachlässigbar gelten, so gibt es diese (Einzel-)Schicksale, die mittlerweile viele von uns in ihrem Bekanntenkreis beobachten. Menschen haben sich entweder aus Solidarität, aus Selbstschutz, um ihren Freizeitaktivitäten nachkommen zu können oder zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes für die Corona-Schutzimpfung entschieden. Werden Sie im Hinblick auf die Corona-Impfpflicht mit den von der EMA bisher immer noch bedingt zugelassenen Corona-Impfstoffen eine Anlaufstelle ins Leben rufen, die wie Rolf Merk in der Berliner Zeitung vorschlägt (https://www.berliner-zeitung.de/news/seit-meiner-impfung-ist-nichts-mehr-wie-es-war-li.207931?utm_medium=Social&utm_source=Twitter#Echobox=1643064004) auf Impfschäden spezialisierte Betreuung bietet? Oder auch einen Entschädigungsfond, wie er in Italien eingerichtet wird?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Nataly D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sehr seltene Impfkomplikationen, die über einen langen Zeitraum, gegebenenfalls Jahre, anhalten, sind die absolute Ausnahme. In solchen Fällen treten die ersten Hinweise schon sehr zeitnah, spätestens wenige Monate nach Beginn der Impfungen auf. Dennoch sind sie natürlich nie ganz auszuschließen. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können Sie dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über diese Website (https://www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit/pharmakovigilanz/uaw-datenbank/uaw-datenbank-node.html) übermitteln.
In dem sehr seltenen Fall, dass es demnach tatsächlich zu einer schwerwiegenden Impfkomplikation gekommen ist, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen. Das Infektionsschutzgesetz definiert diesen als „gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung". Das Gesetz regelt auch, wann jemand Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Zusätzlich zum allgemeinen Infektionsschutzgesetz wurde im zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.
Je nach Fallgestaltung kommt unter anderem eine Haftung des Pharmaunternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Welche Haftungsregelungen im Einzelfall greifen, kann sich aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Sollten Sie einen Impfschaden vermuten, sollten Sie eine notwendige Untersuchung zur Klärung des Falls einleiten. Hilfestellung erhalten Sie dabei durch das Gesundheitsamt. Weitere Antworten auf rechtliche Fragen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf dieser Website (https://www.zusammengegencorona.de/impfen/logistik-und-recht/rechtliche-fragen/).
Wir hoffen Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund
Team Trittin