Frage an Jürgen Trittin von Christian S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Trittin,
ich hatte Ihnen die nachfolgende Frage schon vor éinigen Wochen gestellt - im Gegensatz zu vielen anderen haben Sie sie nicht beantwortet - wissen Sie die Antwort nicht oder wollen Sie sich die bürgerlichen Grün - Wähler nicht vergraulen?
Frage:
Sie wollen ja bekanntlich die Vermögenssteuer wieder einführen. Für den Inhaber eines Betriebes stellt sein Vermögen in Form von Immobilien, Betrieb oder Aktiendepot die Altersversorgung dar. Wenn er für seine schon versteuerte Altersvorsorge einfach mal so nochmal Steuern zahlen muss, so gilt dies logischerweise auch für einen Beamten oder Politiker, der sein Vermögen in Form eines ´geschenkten Topfes´ hat, aus dem ihm z.B. 30000 Euro pro Jahr Pension gezahlt werden. Beim derzeitigen Zinssatz stellt dieser ´Topf´ ein Vermögen von 3 Millionen Euro dar. Sind wir uns einig, dass abzüglich der Freibeträge darauf auch Steuer gezahlt werden muss?
Mit freundlichen Grüßen
Dr.med.Christian Schoch
Sehr geehrter Herr Dr. Schoch,
wir wollen keine Vermögenssteuer sondern eine Vermögensabgabe einführen. Der Unterschied ist, dass die Vermögensabgabe nur einmalig erhoben wird und zweckgebunden direkt und ausschließlich in den Abbau der Bundesschulden fließt. Die haben sich allein in den vier Jahren schwarzgelber Koalition um 100 Milliarden Euro erhöht.
Für Betriebsvermögen sehen wir einen Freibetrag von 5 Millionen Euro vor. Damit werden über 90% der Unternehmen und ihrer EigentümerInnen nicht belastet. Die Vermögenssteuer ist von den reichsten 340.000 Personen in Deutschland zu leisten. Damit verteilen wir den teilweisen Abbau der Schulden fair auf diejenigen, die finanziell stärker sind.
Ansprüche auf Renten und ähnlichen Versorgungsystemen sind von der Vermögensabgabe ausgenommen. Zum einem müssen Sparanstrengungen zum Aufbau der Altersvorsorge honoriert werden, da sie einen Konsumverzicht in der Gegenwart darstellen und Altersarmut verbeugen. Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, Pensions- und Rentenansprüche anders zu behandeln als sonstiges Vermögen. Zum anderem ist es schwer, Ansprüche aus den Rentensystemen und Versorgungswerken ähnlich zu bewerten wie sonstige Vermögenswerte. Rentenanwartschaften sind nicht frei verfügbar, sondern werden erst im Alter ausgezahlt. Verstirbt der Berechtigte zuvor, entfällt auch der Anspruch, das heißt er ist nicht vererbbar.
Es wäre andererseits aber auch zutiefst ungerecht, wenn hohe Pensionsansprüche freigestellt würden, Selbstständige die private Vorsorge betreiben, dagegen mit diesem Vermögen in voller Höhe abgabepflichtig wären. Daher wollen wir Personen, die keine oder nur geringfügige Ansprüche auf Rentenleistungen oder ähnliche Ansprüche haben, einen zusätzlichen Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 380.000 Euro gewähren. Dieser Freibetrag orientiert sich an einer sehr hohen Anwartschaft eines abhängigen Beschäftigten aus der Rentenversicherung. Pensions- und Rentenansprüche sowie Vermögen, das dem Zweck der Altersvorsorge dient wird somit in angemessenen Umfang freigestellt.
Übrigens wird jedes Einkommen oder jede Vermögensentnahme erneut besteuert, wenn sie für den Konsum ausgegeben wird: durch die Mehrwertsteuer. Eine „Doppelbesteuerung“ ist also weder ungewöhnlich noch systemfremd.
Mit freundlichen Grüßen
Team Trittin