Frage an Jürgen Trittin von Dietrich B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Trittin,
Am 28.06. hat der Bundestag einstimmig den "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes beschlossen.Nach §14 des Bundesbesol- dungsgestzes und §70 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anzupassen. Nur einen Personenkreis hat man völlig ignoriert und zwar Personen,bei denen durch Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und auch nach dem Ableben der versorgungsberechtigten Person der Staat den Versorgungs- satz weiterhin einbehält.
Mir,als betroffener,hat noch niemand eine plausible Antwort gegeben.Ich zahle seit 20 JAHREN ,als pensionierter Berufssoldat,für eine nicht mehr lebende Person. Wenn ich jetzt noch lese,daß ein gescheiterter Bundespräsident für 20 Monate Dienstzeit 18 000,00 Euro mehr Pension im Jahr erhält, so bitte ich Sie höflich um eine für mich nachvollziehbare Erklärung. Vielleicht können Sie mir den Glauben an Gerechtgkeit in der Deutschen Politik zurückgeben.
Mit freundlichem Gruß,
Ihr Dietrich Brandt
Sehr geehrter Herr Brandt,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es ist tatsächlich nach geltendem Recht so, dass der Versorgungsausgleich auch nach dem Tod der berechtigten Person weiterhin von der Beamtenversorgung der pflichtigen Person abgezogen wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Teil der Pension, der als Versorgungsausgleich zu zahlen ist, formal als Versorgungsanspruch der berechtigten Person behandelt wird und dem/r pflichtigen Beamten/in nicht mehr zugerechnet wird.
Wir Grüne haben gegen diese Regelung grundsätzlich keine Einwände, da die Existenzsicherung des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ohne oder mit geringerem Einkommen unseres Erachtens am besten dadurch gesichert wird, dass der Rechtsanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags übergeht. Ihre Zweifel kann ich aber nachvollziehen. Deshalb werden wir diese Regelung vor allem mit Blick auf die nächste Wahlperiode ergebnisoffen prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Trittin