Frage an Jürgen Trittin von Michael S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Trittin,
Wie sehen sie selbst den Libyen Einsatz (Pegasus) ?
Kann ein solcher Rettungseinsatz als Personalverteidigung unter dem Begriff "zur Verteidigung" im Sinne des Art.87a II GG fallen und somit einen verfassungsrechtlich zulässigen Einsatz darstellen?
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Frage, die mich über abgeordnetenwatch.de erreicht hat.
Wir Grüne haben gegen den sogenannten "Pegasus-Einsatz" der Bundeswehr Klage eingereicht. Wir klagen nicht gegen den Einsatz an sich, wir klagen gegen die Nicht-Einhaltung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Dieses verpflichtet laut § 2 Abs. 1 die Bundesregierung, bei jedem Auslandseinsatz vorher das Parlament einzubeziehen.
Dies ist im Falle "Pegasus" nicht geschehen. Die Bundesregierung hat ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip gebrochen und dieses Recht fordern wir ein. Wir weisen die Auffassung des Bundesministers des Auswärtigen, dass es sich bei dem Einsatz um einen humanitären Einsatz gehalten habe, welcher nicht mandatierungspflichtig sei, entscheidend zurück. Fakt ist, dass die Transallmaschinen Soldaten geladen hatten, die laut dem Bundesminister zwar nicht zum Einsatz kommen sollten, jedoch ist laut Bundesverfassungsgericht jeder Einsatz, bei dem bewaffnete Streitkräfte in Unternehmungen einbezogen werden, mandatierungspflichtig . Demnach war der "Pegasus-Einsatz" kein humanitärer Einsatz, sondern ein Auslandseinsatz.
Auslandseinsätze können unterschiedlich begründet werden. Zum einem mit den Artikeln 87a GG, 115 a, welche die Territorialverteidigung vorsehen. Zum anderen durch Art.24 Abs. 2 GG, welcher der Bundesrepublik erlaubt, in ein "System der kollektiven Sicherheit" einzutreten, wie im Falle des Afghanistanmandats.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Trittin