Frage an Jürgen Trittin von Marco S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
sehr geehrter herr trittin,
meine frage bezieht sich auf die leiharbeit.
momentan ist es ja so das leiharbeiter eigentlich nach dem equal-pay-prinzip entlohnt werden sollen.
(gleicher lohn für gleiche arbeit)
ausnahmen bestehen wenn ein gültiger tarifvertrag besteht. (ist bei den meisten leiharbeitsfirmen der fall)
dies bedeutet das leiharbeiter 30-50% weniger lohn für die gleiche arbeit bekommen.
nun würde ich gerne wissen wie ihre haltung zu diesem thema ist und ob es nicht sinnvoll wäre um leiharbeit zu begrenzen das equal-pay-prinzip politisch durchzusetzen.
wäre eine zeitliche begrenzung der leiharbeit (z.b. 1jahr) sinnvoll um missbrauch von leiharbeit zu umgehen?
mit freundlichen grüßen
marco sposato
Sehr geehrter Herr Sposato,
der Missbrauch der Zeitarbeit führt heute zu Lohndumping und zur Substitution von Stammbelegschaften. Deswegen sehen wir einen akuten Regelungsbedarf in der Zeitarbeitsbranche, um die Erosion regulärer Beschäftigungsverhältnisse durch die Zeitarbeit zu stoppen. Wir wollen Zeitarbeit nicht unmöglich machen, denn sie bietet Flexibilitätsvorteile, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverzichtbar sind. Gerade die kleinen Unternehmen benötigen kurzfristig verfügbares Personal, um Auftragsspitzen zu bewältigen. Wir haben deshalb in unserem Antrag im Deutschen Bundestag zur Zeitarbeit vom Januar diesen Jahres eine Reihe von Forderungen gestellt, mit denen wir die jetzt schon verantwortlich agierenden Unternehmen der Branche stärken und denen Einhalt gebieten, die den Ruf der Zeitarbeitsbranche beschädigt haben. Unter anderem fordern wir dort:
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz von Zeitarbeitskräften und Stammbeschäftigten während der Verleihzeiten muss ab dem ersten Tag der Arbeitnehmerüberlassung gelten. Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer müssen unmittelbar das gleiche Entgelt ? mit Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgelds sowie der Urlaubsansprüche ? und gleiche Arbeitsbedingungen erhalten, wie sie vergleichbaren Arbeitskräften im Entleihbetrieb gewährt werden.
2. Den Flexibilitätsanforderungen und dem prekären Beschäftigungsverhältnis von Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern im Vergleich zur Stammbelegschaft muss Rechnung getragen werden. Dazu soll den Zeitarbeitskräften eine gesetzlich verankerte Prämie in Höhe von 10 Prozent des Bruttolohns von vergleichbaren Beschäftigten gezahlt werden. Eine ähnliche Risikoprämie gibt es bereits in Frankreich als Ausgleich für das höhere Risiko, das Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer zu tragen haben.
3. Ein Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche, der auch für verleihfreie Zeiten gelten soll, ist unbedingt notwendig. Er definiert die absolute Lohnuntergrenze in der Branche. Dafür müssen die Zeitarbeitsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen werden und der Tarifvertrag zwischen dem Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) bzw. Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) für allgemeinverbindlich erklärt werden.
4. Die Substitution von Stammarbeitskräften durch Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss gesetzlich verhindert werden. Dazu muss die konzerninterne gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich verboten werden. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeitnehmerüberlassung durch Änderungen in den §§ 9 und 10 AÜG für unwirksam zu erklären, wenn Stamm- belegschaften durch Zeitarbeitskräfte ersetzt werden. Zusätzlich muss eine Quote den Einsatz von Zeitarbeitskräften in den Entleihunternehmen begrenzen. Von der Quote ausgenommen sind kleine und mittlere Unter- nehmen. Große Entleihbetriebe mit mehr als 200 Beschäftigten dürfen nicht mehr als 10 Prozent Zeitarbeitskräfte einsetzen, sofern der Betriebsrat nicht einer höheren Quote zustimmt.
Über unsere weiteren Forderungen können Sie sich in unserem Antrag informieren:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/005/1700551.pdf
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Trittin