Frage an Jürgen Trittin von Tilman K. bezüglich Umwelt
Guten tag,
folgende rage stlle ich mit de nesten Genesungswünchen, so Sie gesundheitlich noch angeschlagen sein sollten.
Die Frage betrifft die Naturschutzabgabenregelung im Bundesnaturschutzgesetz (Ersatzzahlung, nicht "in natura" ausgegl. Eingriffe in Natur und Landschaft).
Wären Sie bereit, auf eine Revision der Regelung, daß die Berechnung der Abgabenhöhe auch den Profit für den Eingreifer berücksichtigen müsse, hinzuwirken?
Denn, seien es Windmühlen oder landw. Maschinenhallen, eine der klassischen Grundlagen der Außenbereichsbebauung nach §35 Abs.1 BauGB ist es ja (auch mittelbar in der Eingridffsminimierungsregelung und in §35 Abs.5 Satz 1 BauGB), daß ein gewerbemäßiger oder landw. bedingter Eingriff in Natur und Landschaft, wenn schon erforderlich, dann auch ökonomisch Sinn macht. Die o.g. Ersatzzahlungsregelung "bestraft" also die Erfüllung dieser Vorausetzung und das vor allem (besonders diese Vss. pervertierend) dann, wenn jemand möglichst effektiv, also viel Profit mit wenig Eingriff erzielend, Landschaft in Anspruch nimmt.
Daß hier ein schon etwa 40 Jahre lang in B-W landesgesetzlich etabliertes (dort aber in der Praxis ganz anders präsentiertes) Abgabenberechnungsregime in das BNatSchG 2010 übernommen wurde, macht die Sache auch nicht besser.
Zweifellos kann man darüber nachdenken, ob die Nutzung des öffentlichen Gutes "Landschaft" die Installation einer Art "Landschaftsnutzungszertifikat" rechtfertigen könnte, das man z.B. mit der Genehmigung erwerben müßte. Diese politisch/rechtlich wie v.g. oder anders umzusetzende langfrstige Komponente (beim Windrad z.B. etwa 20 J.) hat aber mit der temporären Eingriffsproblematik (Eingriffsvorgang, Ausgleichs-, Ersatz- und Eratzzahlungsvorgang) systematisch rein gar nichts zu tun.
Beste Grüße
Tilman Kluge
Sehr geehrter Herr Kluge,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Regelung der Naturschutzabgabe (Ersatzzahlung) -- und für Ihre Genesungswünsche. Die krankheitsbedingt verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen.
Die Ersatzzahlung wird in der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt, die das wichtigste naturschutzfachliche Instrument für einen effektiven flächendeckenden Mindestschutz von Natur und Landschaft ist.
Unsere Position zur Eingriffsregelung ist und bleibt: Zum Schutze der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes und der Biodiversität ist es zwingend erforderlich, Eingriffe soweit möglich, zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe sind auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, muss gleichartiger Ersatz geschaffen werden. Erst wenn dieser nicht möglich ist, kann überhaupt Ersatzzahlung in Frage kommen.
Für die Ersatzzahlung sieht das Bundesnaturschutzgesetz vor, dass sich die Höhe dieser "nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile" bestimmt. Bund und Länder sind also gesetzlich dazu angehalten, sich bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzzahlung am wirtschaftlichen Vorteil zu orientieren -- aber im Verhältnis zur Dauer und Schwere des Naturverbrauches. Diese Regelung halten wir für richtig.
Im Übrigen unterstützen wir jeden Ansatz, der dazu beiträgt, dass der derzeit immer noch enorme Flächenverbrauch in Deutschland reduziert wird. Wir brauchen einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
Ob ein "Landschaftschutzzertifikat" zu einer wirksameren Anwendung der entsprechenden Regelungen führen würde, ist für uns noch offen. Diesen neuen Ansatz werden wird aber weiter verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Trittin