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Frage von Christoph B. •

Frage an Jürgen Trittin von Christoph B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Trittin,

Beim Lesen der "ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE"
Link:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF

fiel mir auf, dass die Grundrechtecharta der EU es ausdruecklich ermoeglicht, die Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr wiedereinzufuehren und die Toetung von Menschen gestattet, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.

Dieses entgegegen der dem Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderen Ländern.

Die Montagsdemonstrationen in Leipzig und anderen ostdeutschen Staedten 1989/90 koennte man historisch als Aufruhr oder Aufstand einordnen, demzufolge waere es gemaess der Grundrechtecharta der EU durchaus moeglich gewesen Menschen zu toeten. Aehnliches wuerde fuer unangemeldete Demonstrationen in deutschen Grossstaedten gelten, da diese als Aufruhr oder Aufstand definiert werden koennten.

In meinen Augen ist die Grundrechtecharta der EU in diesem Punkt kaum mit einem demokratischen System westeuropaeischer Praegung vereinbar und es draengt sich bei mir der Verdacht auf, dass die Regierungen der EU mit Aufruhr durchaus rechnen und dabei die Toetung von Beteiligten in Kauf nehmen, wofuer wiederum die Grundrechtecharta der EU als Begruendung herhalten muesste. Die derzeitige Finanz -und Wirtschaftskrise koennten in meinen Augen diesen Trend verstaerken, da es meiner Meinung nach noch nicht absehbar ist, wie diese sich in Zukunft entwickeln wird.

Bitte beantworten Sie mir folgende Frage: Ist es im Interesse der Bundesregierung, dass die im Grundgesetz festgeschriebene Abschaffung der Todesstrafe ueber die Grundrechtecharta der EU aufgeweicht wird?

Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen aus Hamburg,

Christoph Berndt

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