
(...) Jedoch möchte ich Sie an dieser Stelle auf die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung aufmerksam machen. Dieser können Sie aus § 15 entnehmen, dass es für Arzneimittel eine Kennzeichnungspflicht gibt, die Ihnen eine umfassende Auskunft über das jeweilige Produkt gibt, sei es auf der Verpackung oder auf dem Beipackzettel. (...)