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Judith Skudelny
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Frage von Johanna K. •

Wann werden die Bundesregierung und die FDP endlich die notwendige Ergänzung zu dem Wohnungseigentumsgesetz vornehmen?

Sehr geehrter Frau Skudelny,
durch Änderung zum 01.12.2020 des Wohnungseigentumsgesetz wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Vor dem 01.12.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2020 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht! Eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben, ist derzeit nicht geplant. So eine Sonderregelung würde die Regelungssystematik des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durchbrechen, das sich an vergleichbaren Situationen im Verbandsrecht orientiert.

Aber auch ohne diese gesetzliche Regelung besteht für die Kläger die Möglichkeit, die Kostenlast zu vermeiden, beispielsweise durch eine entsprechende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung. Es kann auch ein Beschluss über die Änderung der Kostenlast getroffen werden, ebenso eine Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung. Dadurch hätte der Verwalter allerdings einen Mehraufwand im Rechnungswesen. Eine weitere Problematik ist, dass die Wohnungseigentümer ihre als Verwaltungskosten entstehende Verfahrensaufwendungen nicht von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet bekommen werden.

Durch die Novellierung des § 16 WEG in der letzten Wahlperiode sollte das Streitpotential in der Gemeinschaft reduziert werden, indem streitträchtige Vorschriften klarer gefasst werden. Das wurde bei der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf grundsätzlich von allen Sachverständigen begrüßt. Keinem Sachverständigen erschien die Neufassung des § 16 WEG in Bezug auf die Prozesskosten problematisch. Ich werde die Problematik aber auf jeden Fall nochmal mit meinen Kollegen im Rechtsausschuss besprechen.

Mit Freundlichen Grüßen

Judith Skudelny

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