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Judith Skudelny
FDP
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Judith Skudelny von Reinhard G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Skudelny,

Das Infektionsschutzgesetz ist am 24.6. im Zusammenhang mit einen Gesetz zur Änderung des Stiftungsrechtes, geändert worden. (Bundestagsdrucksache 19/30938 vom 22.6.2021) Am Schluss des Gesetzentwurfes, der ansonsten das Stiftungsrecht betrifft, wurde Artikel 9 und 10 angehängt. Danach darf die Regierung ein Jahr nach der Aufhebung der epidemischen Lage mit Rechtsverordnungen in die Grundrechte eingreifen.

Warum wurde hier zu zwei Themen, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen, in einem Beschluss entschieden?

Gab es hier für alle Abgeordneten, bei der wichtigen Thematik, genug Zeit zur Beratung? Oder ist der Anhang erst sehr spät in den Gesetzentwurf gekommen? Es gibt ja mehrere Lesungen zu einem Gesetzentwurf.

Hat der Bundestag in solchen Fällen das Recht, eine getrennte Abstimmung über unterschiedliche Themen betreffende Teile eines Gesetzentwurfes zu verlangen?

Können Abgeordnete, falls sie sich nicht ausreichend mit einem Thema befassen konnten, im nach hinein eine Entscheidung anfechten?

Wie stehen Sie zu dieser Gesetzesänderung?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Großmann,

vielen Dank für Ihre Frage! Zunächst zum konkreten Anlass, der Abstimmung am 24. Juni:

Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier hatten ausreichend Zeit, sich mit der Gesetzesvorlage auseinanderzusetzen. Wie Sie hier einsehen können, habe ich die Gesetzesänderung zusammen mit der gesamten FDP-Bundestagsfraktion abgelehnt:

https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=749

Unsere Entscheidung hatte rein inhaltliche Gründe und lag in erster Linie am Gesetzesteil zum Infektionsschutz. Beim Stiftungsrecht hätten wir uns zwar mehr Klarheit in gewissen Detailfragen gewünscht, erkennen aber an, dass die Gesetzesvorlage der Bundesregierung zumindest in die richtige Richtung ging. Anders der Teil zum Infektionsschutz. Eine Ermächtigung der Bundesregierung, auch ohne epidemische Notlage grundrechtseinschränkende Rechtsverordnungen zu erlassen, ist mit der FDP nicht zu machen. Weitgehende Freiheitseingriffe ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat können wir nicht mittragen.

Zu Ihren organisatorischen Fragen:

Die Antragssteller sind frei, so viele Themen wie Sie möchten, in Ihre Entwürfe zu schreiben. Sie müssen dann aber auch damit leben, dass wie oben beschriebene Inhalte, die andere Fraktionen gegebenenfalls mittragen würden, durch untragbare Teile quasi aufgehoben werden. Die GroKo ist in den letzten Monaten auch an anderer Stelle aufgefallen mit solchen Omnibusgesetzen, die sie mit einer Reihe von Themen gefüllt haben.

Ein Abgeordneter kann nach Schlussabstimmung über ein Gesetz sein Votum nicht mehr zurücknehmen. Es ist die Aufgabe jedes Mandatsträgers, sich über den inhaltlichen Sachbereich, der zur Abstimmung vorliegt, eine Meinung zu bilden. Das beinhaltet, sich fachlich und sachlich mit dem Thema auseinander zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Judith Skudelny

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