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Judith Skudelny
FDP
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Frage von Felix P. •

Frage an Judith Skudelny von Felix P. bezüglich Wirtschaft

Hallo,

am Freitag soll laut Presseberichten das Leistungsschutzrecht im Bundestag abgestimmt werden.

Mich würde dazu interessieren, ob Sie für oder gegen ein Leistungschutzrecht für Presseverleger stimmen und wie Sie Ihr Abstimmungsverhalten begründen.

Ich freue mich auf eine Antwort von Ihnen.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Peters,

ich werde am 01.03.2013 der Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Presseverlage) zustimmen. Allerdings in der von FDP in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 27.02.2013 durchgesetzten abgeschwächten Fassung.

Der von der FDP durchgesetzte Änderungsvorschlag bezieht sich auf die Darstellung von Inhalten durch Suchmaschinen. Der FDP war es wichtig, eine Lösung zu finden, die die Darstellung des Suchergebnisses ermöglicht, ohne dass der Besuch der Originalseite unnötig wird. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte werden somit nicht von dem Gesetz betroffen sein. In seiner ursprünglichen Form hätte das Gesetz die Informationsfreiheit im Internet übermäßig einschränkt. Textausschnitte, die Suchmaschinen in ihren Ergebnislisten anzeigen, fallen künftig somit nicht mehr unter das Gesetz. Eine konkrete Textlänge, die lizenzfrei von Suchmaschinen und Nachrichten-Aggregatoren angezeigt werden darf, steht allerdings noch nicht fest. Somit orientiert sich das Gesetz an den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bildersuche im Internet. Hier darf ein verkleinertes Vorschaubild angezeigt werden. Um das Bild in Originalgröße zu sehen, muss dann aber die Ursprungsseite aufgerufen werden. Für Texte bedeute dies, dass die sogenannten "Snippets", die die Suchmaschinen anzeigen, mehr enthalten dürften, als die Überschrift und einen Link zum Text. Dies dient der besseren Orientierung der Nutzer. Damit seien nur solche Dienste vom neuen Gesetz betroffen, die vollständige Inhalte sammeln.

Das Gesetz der Koalition zielt grundsätzlich darauf ab, Presseverlage mit anderen sogenannten Werkmittlern gleichzustellen. Das Urheberrechtsgesetz kennt heute bereits eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten. Durch diese wird die spezifische Leistung eines Werkmittlers, z.B. eines Schauspielers oder Musikers, unabhängig vom Urheber als dem Schöpfer des Werkes rechtlich geschützt.

Presseverleger dagegen verfügen bisher nicht über ein solches Leistungsschutzrecht. Dabei machen sie, ähnlich wie die genannten Berufsgruppen, urheberrechtlich geschützte Werke in Form journalistischer Artikel, der Öffentlichkeit zugänglich. Die spezifische Leistung des Verlegers liegt in der berufsmäßigen Veröffentlichung einer Vielzahl von Presseartikeln, was mit einem erheblichen technischen, organisatorischen sowie wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Ähnlich wie Produktmarken bürgen Verlage für die besondere Qualität ihrer Erzeugnisse. Auswahl, Arrangement und Präsentation der Artikel bieten den Lesern Orientierung und erleichtern ihm den Qualitätsvergleich. Es ist außerdem ein Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, dass diese verlegerische Leistung ähnlich wie bei anderen Werkmittlern rechtlich geschützt wird.

Durch das Internet ist ein besonderes Schutzbedürfnis der Verleger entstanden. Ausschließlich in gedruckter Form verfügbare Presseerzeugnisse wurden nicht in nennenswerter Weise von Dritten zu eigenen gewerblichen Zwecken verwertet. Im Internet ist es aber für Dritte möglich, verfügbare Presseartikel ganz oder teilweise zu kopieren und wirtschaftlich auszunutzen. Das ist legitim – aber auch nur fair, wenn kommerzielle Angebote, die sich die Leistung der Presseverlage systematisch zunutze machen, künftig von diesen Lizenzen erwerben müssen. Wer mit der Leistung anderer Geld verdienen will, muss diesen künftig um Erlaubnis fragen und das verlangte Entgelt zahlen.

Es ist richtig, dass Verlage schon bisher mit technischen Mitteln eine Nutzung ihrer Seiten etwa durch Suchmaschinen verhindern oder ihr Angebot mit Bezahlschwellen versehen können. Dennoch ist es aus meiner Sicht sachgerecht, der verlegerischen Leistung als Form der Werkvermittlung ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzuordnen.
Nach dem Gesetzentwurf soll im Übrigen das Leistungsschutzrecht nur die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken erfassen. Es wird ausdrücklich nur auf Suchmaschinen und sogenannte Newsaggregatoren abgestellt. Andere Nutzer wie z.B. Blogger oder Verbände, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft und private oder ehrenamtliche Nutzer sind vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Das Zitatrecht und die übrigen Schranken des Urheberrechts gelten auch für das Leistungsschutzrecht.

Konflikte mit dem rechtlichen Schutz der Urheber – allen voran Journalisten - sehe ich übrigens nicht: Nach dem Gesetzentwurf kann das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers ausdrücklich nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden. Ferner bestimmt der Gesetzentwurf, dass der Urheber angemessen an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des neuen Leistungsschutzrechts generiert wird, zu beteiligen ist. Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage liegt damit auch im wirtschaftlichen Interesse der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber.

Mit freundlichen Grüßen

Judith Skudelny

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