
(...) die Pflicht zur Kennzeichnung gibt es bereits, sofern zugelassene GVO-Zutaten in Lebensmitteln enthalten sind. Geregelt ist das in der EU-Verordnung 1829/2003 Artikel 13 Absatz 1 e: „Wird das Lebensmittel dem Endverbraucher unverpackt oder in kleinen Verpackungen angeboten, deren größte Oberfläche 10 cm2 unterschreitet, sind die in diesem Absatz geforderten Angaben entweder auf oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage des Lebensmittels oder aber auf der Verpackung in dauerhafter und sichtbarer Form anzubringen, und zwar in einer Schriftgröße, die gute Lesbarkeit und Identifizierbarkeit gewährleistet.“ Das bedeutet auch für Restaurants: GVO-Zutaten müssen gekennzeichnet werden. (...)