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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von marianne k. •

Welche Möglichkeiten gibt es in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?

Sehr geehrter Herr Herrmann,
Meine Schwester ist geschieden und 78 Jahre alt. Sie hat während ihrer Ehe Beihilfe und war privat versichert.
Weil das Sozialamt den vollen Betrag der privaten Versicherung nicht anrechnet, hat sie keinen Anspruch auf Wohngeld.
Mit ihrem geringen Einkommen würde sie hinkommen, wenn sie nicht den vollen Betrag der privaten Basisversicherung bezahlen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Marianne K.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Frage, inwieweit Ihre Schwester nach Jahren in der privaten Krankenversicherung in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln könnte. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Es ist nachvollziehbar, dass privat Versicherte bei hoher Beitragsbelastung gerne in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln möchten. Ein freies Wahlrecht der Krankenversicherung zwischen privater Krankenversicherung (PKV) und GKV besteht jedoch in der bundesrechtlich vorgegebenen Systematik nicht. Die beiden Systeme von GKV und PKV basieren auf unterschiedlichen Grundlagen und sind daher klar voneinander abgegrenzt. Anders als die GKV, die auf dem Grundsatz der Solidarität basiert, ist die PKV am Grundsatz der individuellen Risikoäquivalenz ausgerichtet. Entsprechend unterschiedlich gestalten sich die Beitragsbemessungen.

Beitrittsberechtigt zur GKV sind grundsätzlich nur Personen, die vorher der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten für einen längeren Zeitraum angehört haben. Durch diese zuvor bestehende Bindung soll das Solidaritätsprinzip gestärkt und die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden.

Diesem Ziel dient auch die Regelung, wonach Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungsfrei bleiben, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Nach Auffassung des Bundesgesetzgebers ist es mit dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten (keine Gesundheitsprüfung und Höhe der Beiträge nach den individuellen Einkünften) nicht vereinbar, wenn lediglich aus Beitragsgründen im Alter eine Absicherung in der GKV angestrebt wird, obwohl früher die Sicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bevorzugt wurde. Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, sollen deshalb diesem System auch im Alter angehören.

Eine Rückkehr in die GKV ist privat Versicherten deshalb im Alter grundsätzlich nicht mehr möglich. Im Fall einer Scheidung ist es letztlich Aufgabe des Unterhaltsrechts bzw. der Unterhaltsfestsetzung, künftige finanzielle Nachteile für geschiedene Ehepartner durch Prämien zur PKV einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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