Wann wird es in Bayern ein Informationsfreiheitsgesetz geben?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie sich nach der Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes in Bayern erkundigen.
In Bayern gibt es neben bereichsspezifischen Auskunftsrechten bereits im Dritten Teil des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) unter der Überschrift „Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit“ in Art. 39 ein allgemeines Informationszugangsrecht zur Stärkung der Transparenz öffentlicher Verwaltung. Die Bürgerinnen und Bürger haben danach bei einem berechtigten Interesse gegenüber öffentlichen Stellen das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Hierfür genügt bereits jedes wirtschaftliche, rechtliche oder auch ideelle Interesse. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist notwendig, um beurteilen zu können, ob etwaige einer Auskunftserteilung entgegenstehende Interessen, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten, zurückstehen müssen. Auch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der anderen Länder kommen nicht umhin, entgegenstehende Interessen durch Ausschlussgründe oder solche Abwägungsgebote zu schützen.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat im Übrigen bestätigt, dass mit Art. 39 BayDSG mehr Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen individueller Informationsrechte geschaffen wurde (vgl. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien, Rn. 75).
Mit freundlichen Grüßen.
Joachim Herrmann, MdL