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Joachim Herrmann
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Frage von Claudia M. •

Wann führen Sie im Freistaat Bayern für (anerkannte) Asylbewerber Sachleistungen ein, welche Sie seit mindestens 2010 ankündigen und sofort umsetzen könnten?

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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage an mich. Für Leistungen an anerkannte Asylbewerber, die bei Bedürftigkeit in der Regel Bürgergeld beziehen, ist der Bund zuständig. Im Bürgergeld sind grds. immer Geldleistungen zu gewähren.

Der Freistaat ist nur für Leistungen an Asylbewerber im laufenden Verfahren und für Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, zuständig.

Zur Möglichkeit, diesen Personen Sachleistungen zu gewähren werden leider derzeit durch die Ampelparteien falsche Informationen verbreitet. Stand heute ist es eben rechtlich nicht möglich, dass die Länder umfassend Sachleistungen gewähren. Der Bund regelt im Asylbewerberleistungsgesetz, wie Leistungen zu gewähren sind. So gilt zwar in Aufnahmeeinrichtungen grds. das Sachleistungsprinzip, aber für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Asylbewerber etwa für die Bedarfe Ernährung, Kleidung, Körperpflegeprodukte grds. das Geldleistungsprinzip.

Vor diesem bundesgesetzlichen Rechtsrahmen gilt für Bayern: Soweit Sachleistungen rechtlich und tatsächlich möglich sind, werden diese in Bayern gewährt.

Ob Geld- oder Sachleistungen gewährt werden dürfen, ist immer abhängig von der Art der Unterbringung, dem leistungsrechtlichen Status der Betroffenen und den konkreten Umständen vor Ort. Konkret bedeutet dies: Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung (in Bayern sind das die sog. ANKER) untergebracht sind (das betrifft vor allem Asylbewerber direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland), erhalten vorwiegend Sachleistungen (insb. Wohnen, Essen, Kleidung, Hygieneartikel) mit Ausnahme eines sog. Taschengeldes. Dieses deckt den sog. notwendigen persönlichen Bedarf ab, also zum Beispiel den Bedarf nach Kommunikation oder nach Mobilität. Diese Bedarfe sind so vielfältig, dass eine gerichtsfeste Abdeckung durch Sachleistungen nicht nur schwierig ist, sondern auch zu einem Mehr an Leistungen für die Asylbewerber führen würde. Außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen in der sog. Anschlussunterbringung (das betrifft Personen, die bereits einem bestimmten Landkreis oder kreisfreien Gemeinde zugewiesen wurden) hingegen werden derzeit im Wesentlichen Unterkunft, Heizung, Energie, Wohninstandhaltung, Innenausstattung und Haushaltsgeräte/-gegenstände als Sachleistungen und im Übrigen (z. B. betreffend Ernährung, Kleidung, Mobilität, Kommunikation) regelmäßig Geldleistungen gewährt. Dies ist für die Bereiche Ernährung und Kleidung rechtlich zwingend, für die Bedarfe nach Mobilität und Kommunikation erfolgt es aus den o.g. Gründen.

Entscheidend ist, dass den Leistungsberechtigten keine Barmittel zur Verfügung stehen, um so Zuzugsanreize zu senken und Geldzahlungen an Schlepper zu unterbinden. Dies kann erreicht werden durch Sachleistungen, Gutscheine oder andere unbare Abrechnungen, etwa eine Bezahlkarte ohne Abhebungs- und Überweisungsfunktion. Wir werden deshalb eine solche Bezahlkarte einführen.

Sie sehen, das Thema ist komplex, aber Bayern handelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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