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Joachim Herrmann
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Frage von Tobias M. •

Studiengebühren für Ausländer?

Sehr geehrter Hr. Minister,

Der Ausländeranteil unter den Studierenden der TU München lag 2015 bei 22 %, heute (2022) sind es 41 %.
Ein Ba+Ma-Studium kostet den dt. Staat etwa 70 000 Euro (Destatis Fachserie 11 Reihe 4.3.2 Sep 22 S. 142 ff.) Die größten Gruppen an der TUM sind nach Deutschen Chinesen und Inder.
Von den chinesischen Studierenden kehren immer mehr direkt nach dem Studium zurück nach China, heute wohl über 70 % (vgl. http://german.beijingreview.com.cn/Kultur/202012/t20201224_800230946.html), sodass zweifelhaft ist, ob sich die dt. Ausgaben für chinesische Studierende "amortisieren".
Die USA erheben für diese Gruppe bis zu dreimal höhere Gebühren als für Einheimische (https://www.expat-news.com/interkulturelle-kompetenzen-ausland/us-universitaeten-verlieren-in-china-an-attraktivitaet-51452). In BW gibt es Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer.
Der Wohnungsmarkt wird durch die Zuwanderer enorm belastet.
Sollte Bayern Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer einführen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

in Bayern ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG grundsätzlich studienbeitragsfrei. Eine Gebührenpflicht besteht nach derzeit noch geltender Rechtslage ausschließlich für Gaststudierende, weiterbildende Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge, vgl. Art. 71 Abs. 2 BayHSchG i.V.m. § 1 HSchGebV.

Das zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) enthält dagegen in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 BayHIG eine Ermächtigung der Hochschulen, für das Studium ausländischer Studierender aus dem Nicht-EU-Ausland Gebühren zu erheben. Die Gebührenerhebungsmöglichkeit dient der Möglichkeit, erhöhten Aufwand der Hochschulen teilweise zu honorieren, der sich etwa aus einer besonders hohen Nachfrage von Angeboten der Vermittlung von naturwissenschaftlich-technischem Wissen durch außereuropäische Studierende ergeben kann. Studierende aus dem EU-Ausland sowie Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug sind von der Gebührenerhebungsmöglichkeit aus unions- und völkerrechtlichen sowie bundesrechtlichen Verpflichtungen ausgenommen, vgl. Art. 13 Abs. 3 S. 2 BayHIG.

Insoweit ist die Lage in Bayern mit der etwa in den USA grundsätzlich nicht zu vergleichen. Die US-amerikanischen Hochschulen sind meist umfassend gebührenfinanziert. Angesichts der mit dem BayHIG geschaffenen Möglichkeit, dass Hochschulen von sich aus Gebühren erheben, werden in absehbarer Zeit jedoch Erkenntnisse darüber vorliegen, ob eine Gebührenerhebung für die bayerischen Hochschulen attraktiv und machbar ist. Die Gebühren sollen jedoch nicht abschrecken, denn die Anwesenheit ausländischer Studierender an bayerischen Hochschulen steigert ihre Attraktivität  auch für bayerische und deutsche Studierende.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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