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Joachim Herrmann
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Frage von Eric C. •

Sehr geehrter Herr Herrmann, wie steht Ihre Partei zur doppelten Verbeitragung der Sozialabgaben für Betriebsrentner? Bei Kapitalauszahlungen wirkt sich der Freibetrag kaum aus. MfG Eric Cisrhen

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Sehr geehrter Herr C.

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich zur betrieblichen Altersvorsorge und den dabei abzuführenden Sozialabgaben äußern.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Wer eine betriebliche Altersversorgung erhält, muss aus diesen Bezügen seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes allein tragen. Betroffene Betriebsrentner haben dies als belastende, ungerechtfertigte „Doppelverbeitragung“ empfunden. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ist somit ein Hemmnis für den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung geworden.

Der Koalitionsvertrag „Für ein bürgernahes Bayern“ der bayerischen Regierungsparteien CSU und Freien Wähler sieht vor, eine Bundesratsinitiative zur Beendigung der sogenannten Doppelverbeitragung von Betriebsrenten auf den Weg zu bringen. Die daraufhin gestartete Initiative Bayerns hatte der Bundesrat am 12. April 2019 beschlossen.

Das inzwischen am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (BRG) greift weitgehend Forderungen der Bundesratsinitiative Bayerns auf, die Verbeitragung bei Betriebsrenten deutlich zu reduzieren. Konkret sieht die Neuregelung vor, ab Januar 2020 die bestehende Freigrenze für Betriebsrenten von 159,25 Euro im Monat in einen dynamisierten Freibetrag umzuwandeln (2021: 164,50 Euro). Während bei Überschreiten der bisherigen Freigrenze Beiträge auf die gesamte Summe der Betriebsrente fällig werden, bleibt nach der Neuregelung der Freibetrag vollständig abgabenfrei.

Tritt anstelle der monatlichen Betriebsrente eine Kapitalabfindung wird diese auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt, in dem Beiträge zu entrichten sind (120 Monate fiktiver monatlicher Bezug). Diejenigen, die eine Kapitalauszahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, profitieren ebenfalls von dem eingeführten Freibetrag, wenn die Auszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Pflichtversicherte Betriebsrentner werden damit um ca. 1,2 Milliarden Euro jährlich entlastet. Zwar hatte Bayern eine noch höhere finanzielle Entlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner durch Einführung des hälftigen statt des vollen Beitragssatzes angestrebt. Dies hätte in der GKV aber dauerhafte jährliche Mindereinnahmen von mindestens drei Milliarden Euro zur Folge. Drei Milliarden Euro entsprächen einer Größenordnung von 0,2 Beitragssatzpunkten. Eine vollständige Rückabwicklung des GKV-Modernisierungsgesetzes wäre sogar nach Schätzungen auf Bundesebene mit Kosten von rund 37 Milliarden Euro verbunden, was jenseits einer realistischen Finanzierungsmöglichkeit liegt.

Bei dem auf Bundesebene vereinbarten Kompromiss handelt es sich um ein gut akzeptables Ergebnis. Denn mit dem neuen Freibetrag zahlen rund 60 Prozent der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner maximal die Hälfte des bisherigen Beitragssatzes – und auch die übrigen 40 Prozent werden mit einer Beitragsreduzierung von rund 300 Euro pro Jahr spürbar entlastet.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann

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