Muss sich die bayerische Polizei an keine Verkehrsregeln halten, wenn sie nicht im Einsatz (keine Sirene und/oder Blaulicht) ist?
Sehr geehrter Herr Herrmann,
als Vielfaher halte mich in der Stadt, auf Landstraßen und auch auf der Autobahn an die gegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Trotzdem werde ich regelmäßig von Polizeistreifen überholt. Gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Polizei nicht mehr oder reicht es vollkommen aus, dass man in einem Streifenwagen sitzt, dass man Geschwindigkeitsbeschränkungen einfach ignorieren kann?
Jeder Bürger der Münchner Innenstadt muss einen Parkausweis gut ersichtlich im Fahrzeug liegen haben. Ansonsten bekommt man einen Strafzettel. Auch wenn man vergessen hat den Parkausweis gut ersichtlich im Auto zu platzieren, muss man den Strafzettel bezahlen. Die Polizei darf aber ohne Parkausweis und auch ohne Parkschein auf diesen Parkplätzen parken, wenn die Fahrer einen Termin im BLKA haben. Der Parkplatz des BLKA war übrigens leer.
Berechtigt das Tragen einer bayerischen Polizeiuniform sich an keine Regeln mehr halten zu müssen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zu Sonderrechten der Polizei, welche ich gerne beantworte.
Grundsätzlich sind alle Angehörigen der Polizei selbstverständlich verpflichtet, sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten.
In bestimmten Situationen dürfen sich Polizeibeamte jedoch auf gesetzlicher Grundlage über diese Vorschriften hinwegsetzen.
Hierzu bestimmt § 35 Abs 1 und 8 der StVO:
„(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind,…die Polizei… befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“
Sofern es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringend erforderlich ist, dürfen also die eingesetzten Beamten, auch ohne die Verwendung von Blaulicht oder Martinshorn, schneller fahren oder an Stellen parken, an welchen es sonst nicht zulässig wäre.
Ihrem Schreiben entnehme ich, dass insbesondere das von Ihnen festgestellte Parkverhalten nicht ohne weiteres unter diese Ausnahme fällt. Da ihr Schreiben jedoch sehr allgemein gehalten ist, kann ich den konkreten Sachverhalt nicht überprüfen.
Sehr geehrter Herr H.
ich lege großen Wert darauf, dass sich die Angehörigen der Bayerischen Polizei Ihrer Vorbildfunktion entsprechend verhalten. Da menschliches Verhalten aber auch bei Polizeibeamten nicht immer fehlerfrei ist, bitte ich um Verständnis, wenn ich zu allgemein gehaltenen Vorwürfen keine detaillierten Angaben machen kann.
Sollten Sie künftig Fehlverhalten einzelner Polizisten feststellen, werde ich einer Beschwerde gerne nachgehen sofern Sie mir zeitnah konkrete Informationen über den festgestellten Einzelfall zuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL