Ist die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit noch in der Lage, den Justizgewährleistungsanspruch zu garantieren?
Sehr geehrter Herr Staatsminister Herrmann,
im Auftrag mehrerer Mandanten wende ich mich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit folgendem Anliegen an Sie:
Rechtsstreitigkeiten vor dem VG Ansbach aus den Bundesbeamtenrecht bleiben über Jahre hinweg ohne Terminierung und ohne sachleitende Verfügung durch die Fachkammern. Der Bearbeitungsverzug für zur nachhaltigen Enttäuschung von klagenden Leistungsträgern bezüglich der Leistungsfähigkeit der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. In vielen Angelegenheiten tritt Erledigung ein, sprich: durch Zeitablauf kann das Interesse des klagenden Staatsbürgers mangels rechtzeitiger Gerichtsentscheidung nicht mehr durchgesetzt werden. Die Klage war daher sinnlos und hat nur Kosten verursacht.
Sofern gewünscht, können diese Behauptungen konkretisiert werden. Ich darf betonen, dass es beim VG Ansbach und anderen Bayerischen Verwaltungsgerichten gute Fachkammern gibt, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht ihren Aufgaben nachkommen.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Januar 2022, mit der Sie mit Blick auf eine vorgetragene zögerliche Behandlung einzelner Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesbeamtenrecht am Verwaltungsgericht Ansbach in Frage stellen, ob der Justizgewährleistungsanspruch durch die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit noch garantiert ist.
Soweit Ihre Angaben eine Überprüfung ermöglicht haben, konnte beim Verwaltungsgericht Ansbach für Verfahren aus dem Bundesbeamtenrecht keine unsachgemäße Verfahrensbehandlung durch überlange Verfahrensdauern festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein Verfahren wegen Zeitablaufs zulasten eines Rechtsschutzsuchenden erledigt hat, ohne dass zuvor über einen zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes befunden worden wäre.
Anhaltspunkte für Zweifel an der guten Arbeit der bayerischen Verwaltungsgerichte bestehen für mich nicht. Die bayerischen Verwaltungsgerichte kommen ihrem verfassungsgemäßen Rechtsschutzauftrag vollumfänglich nach.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL