Gegen adelsrechtswidrige Namensübertragung - wären Sie dafür, die Übertragung adeliger Namensbestandteile auf den Mannesstamm zu beschränken?
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in der bayerischen Landesverfassung wird die Übertragung von Namensbestandteilen, die früher Adelszeichen darstellten, auf dem Wege der Adoption verboten.
Nach wie vor ist aber die nicht minder adelsrechtswidrige Übertragung dieser Namensbestandteile etwa von der Ehefrau (obwohl sie bei Heirat mit einem Bürgerlichen den Adel verliert!) an den Ehemann, von der Mutter an (auch uneheliche!) Kinder möglich. Dadurch vergrößert sich jedes Jahr die Flut der nichtadeligen Namensträger, die zwar von keinem seriösen Adeligen als adelig wahrgenommen werden - im Volke aber oft, fälschlicherweise, und durch ihr zweifelhaftes Handeln oft ein schlechtes Licht auf den echten Historischen Adel wirft, der weiterhin eine große Verpflichtung gegenüber Bayern und seinen Menschen fühlt.
Wie würden Sie dazu stehen, die Vererbung von Adelsbezeichnungen auf den ehelichen Mannesstamm zu beschränken, mit Ausnahmen nur aus triftigen Gründen (Nichtbeanstandung ARA)?
MfG
A. N.
Sehr geehrter Herr N.,
nach Artikel 118 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV) und Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gibt es keine Adelsbezeichnungen mehr. Sie dürfen nicht mehr verliehen werden. Öffentliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes können nicht gewährt werden. Frühere Adelsbezeichnungen sind heute lediglich noch Namensbestandteil. Damit sind die angeregten namensrechtlichen Sonderregelungen, die an eine Standeszugehörigkeit anknüpfen, ausgeschlossen.
Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort auf Ihre Anfrage vom November 2021.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL