Frage an Joachim Herrmann von Anton S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Herrmann,
beim Beobachten der Aktionen von Ende Gelände vergangenes Wochenende ist mir aufgefallen, dass vor allem die bayerische Einheit von vermeintlich unverhältnismäßiger Gewalt gebrauch gemacht hat. Als erste Erklärung kommt mir dabei in den Kopf, dass Bayern aufgrund der Entfernung vermutlich nicht oft bei solchen Ereignissen anwesend ist und die Polizei daher evtl. nicht ausreichend ausgebildet ist. Teilen Sie diese Einschätzung und wie möchten Sie die Polizei dahingehend weiterbilden?
Welche Aufgabe verfolgt die Polizei bei solchen Ereignissen, sollen die demonstrierenden Personen geschützt werden, z. B. davor in eine der Gruben zu fallen, oder ist das Ziel eine zu erwartende Gesetzeswidrigkeit, im Falle Ende Gelände vermutlich Hausfriedensbruch, zu verhindern, oder das finanzielle Interesse einer nicht natürlichen Person, in diesem Fall RWE schützen.
Denken Sie, dass der Zugang zu genehmigten Mahnwachen stets gewährt werden muss und falls ja, wie erklären Sie, dass dies, zumindest den Nachrichten des Internets entnehmend, den Gruppen von Ende Gelände verwehrt wird?
Darf die Polizei unter der Annahme, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen sich selbst in Gefahr bringen könnte, die nach unserem Grundgesetz gewährten Rechte einschränken?
Mit freundlichen Grüßen
A. S.
Sehr geehrter Herr Seidl,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Ich darf Ihnen versichern, dass die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei umfassend im Hinblick auf das polizeiliche Einsatzverhalten geschult sind und in diesem Zusammenhang großer Wert auf die Themenbereiche Deeskalation und Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen gelegt wird. Ich sehe diesbezüglich keinen weiteren Anpassungsbedarf.
Aufgabe der Bayerischen Polizei ist es vor allem, Gefahren zu verhindern und Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Im Hinblick auf die konkrete polizeiliche Aufgabenstellung vor Ort sowie die von Ihnen zum Polizeieinsatz gestellten Fragen darf ich Sie an das zuständige Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen verweisen, welches für den hier gegenständlichen Polizeieinsatz zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL