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Joachim Herrmann
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Frage von Dietmar F. •

Frage an Joachim Herrmann von Dietmar F. bezüglich Menschenrechte

Hallo Herr Herrmann,

ich habe eine Frage zur Ausgangsbegrenzung!
Es wird da als Grundlage immer das IfSG - Paragraph §28 genannt!

Aber dort steht doch eindeutig:
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich..Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten

Meiner Meinung nach trifft dies auf 90 Prozent der Bayrischen Bevölkerung nicht zu!

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen dann die komplette Einschränkungen incl. der umstrittenen Maskenpflicht!

Danke für ihre Stellungnahme!

Grüße aus Franken
Dietmar Füller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. April 2020, in der Sie mich zur rechtlichen Grundlage der derzeit in Bayern geltenden Ausgangsbeschränkung fragen.

Rechtsgrundlage für die in der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) enthaltenen Ausgangsbeschränkungen ist § 32 des Bundesgesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), der auf die §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes verweist.

§ 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes lautet:

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Die Feststellung des Vorhandenseins von „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern“ ist allerdings die Voraussetzung zum Tätigwerden für die Behörden, also Tatbestandsvoraussetzung, nicht aber müssen sich die getroffenen Maßnahmen auch gegen diesen Personenkreis richten. Vielmehr können die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ getroffen werden, die sich dann auch gegen andere Personen richten können. Auch die von Ihnen angesprochene Verweisung in Satz 2 betrifft die Tatbestandsvoraussetzung, regelt aber nicht die Maßnahmerichtung.

§ 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlaubt also Maßnahmen nicht nur gegen die bereits Erkrankten, sondern auch gegen andere Personen.

Ich verstehe gut, dass die Maßnahmen im Kampf gegen das Virus auch Sie persönlich belasten und einschränken. Ich bitte hierbei aber um Ihr Verständnis. Alle Beteiligten arbeiten unter hoher Belastung mit vollem Einsatz für einen möglichst guten Schutz der Bevölkerung.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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