Frage an Joachim Herrmann von Felix T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Minister Herrmann,
am 22.06.2015 antworteten Sie auf eine Frage eines Kollegen vom 08.06.2015 aus meiner Sicht nur ausweichend. Der Kollege bemängelte im Rahmen der Beamtenversorgung zu Recht ein Kernproblem bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs:
Der Kollege fragte: „Bei Scheidung zählen die Rentenversicherungsbeiträge eines Beamten auch nichts, aber die ehemalige Ehegattin erhält alle Zeiten uneingeschränkt vom ersten Tag an zuzüglich des Versorgungsausgleichs.“ Sie antworteten: „Darin ist insbesondere die Berücksichtigung von Zeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden sowie Renten aus anderen Versorgungssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung explizit geregelt. Rechtsänderungen, wie z. B. die von Ihnen angesprochene Streckung der Ruhegehaltsskala von 35 auf 40 Jahre, erfolgten unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen. Ein Sachzusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung ist insoweit nicht ersichtlich.“
Konkretes Beispiel: Ein Polizeibeamter geht in den Ruhestand. Er und seine Ex-Frau waren vor seiner Beamtentätigkeit sechs Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Dann heirateten sie mit seiner Verbeamtung, die Ex-Frau war nicht mehr beufstätig. Mit Pensionierung tritt die Scheidung ein. Der pensionierte Polizeibeamte tritt die Hälfte seiner Beamtenversorgung als Versorgungsausgleich ab, seine erworbenen Rentenansprüche rechnen aber auf seine Pension an und werden abgezogen. Seine Ex-Frau bekommt so ca. die Hälfte der Beamtenpension, darf aber ihre Rente behalten. Und dann wird eine Hinzuverdienstgrenze für den pensionierten Beamten als Betrag zwischen 100% aktiven Dienstbezügen und der Pension von 71,75% berechnet. Der Versorgungsausgleich, den ja für die sogenannte "Solidaritätsgemeinschaft" leistet, wird nicht berücksichtigt. Den kann er nicht herausverdienen. Ist das gerecht?
Beste Grüße Felix Transfeld
Sehr geehrter Herr Transfeld,
vielen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich mich wie folgt äußern darf:
Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Grundgedanken, dass die während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Altersversorgungsanrechte das Ergebnis von partnerschaftlichen und gleichwertigen Leistungen der Ehegatten sind. Deshalb sind die durch gemeinsame Lebensleistung als Vorsorge für den Lebensabend erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Ehescheidung hälftig zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Die Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Anrechte erfolgt nach dem bundesrechtlichen Versorgungsausgleichsgesetz, wobei für die Beamtenversorgung § 44 VersAusglG maßgeblich ist. Da in dem von Ihnen genannten Beispiel die Rentenanrechte ausschließlich vor der Ehezeit erworben wurden, bleiben sie beim Versorgungsausgleich außer Betracht (§ 44 Abs. 3 VersAusglG).
Die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung verhindert, dass die Gesamtversorgung aus Versorgungsbezügen und sonstigen Renten die für einen „Nur-Beamten“ erreichbare Höchstversorgung übersteigt. Ein scheidungsbedingter Versorgungsausgleich bleibt dabei unberücksichtigt, weil die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung allein von den geschiedenen Ehegatten zu tragen sind und nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden dürfen.
Auch die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgung (Art. 83 BayBeamtVG) steht mit dem Versorgungsausgleich in keinem Zusammenhang und wird daher unabhängig davon durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL