Frage an Joachim Herrmann von Matthias S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Herrmann,
Laut § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c) UrlV erhalten Beamte bei der Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin einen Tag Sonderurlaub.
Mir ist nicht verständlich warum dies nur für verheirateten Paaren gelten soll. Auch nichtverheiratete Väter haben schließlich die gleiche Bindung zu ihrem Kind. Bei den Bundesbeamten gibt es daher seit kurzem auch für unverheiratete Väter einen Urlaubstag extra.
Die bisherige Regelung könnte auch zu der absurden Folge führen, dass ein verheirateter Beamter einen Tag Sonderurlaub bekommt, obwohl das Kind der Noch-Ehefrau von einem anderen Mann gezeugt wurde. Der unverheiratete Beamte als leiblicher Vater erhält jedoch keinen Urlaub.
Beabsichtigen Sie, die Regelung zu ändern?
Oder ist dies gar nicht notwendig, da § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe f) UrlV ("in sonstigen begründeten Fällen") so auszulegen ist bzw. ausgelegt werden kann, dass unverheiratete Beamte Sonderurlaub erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Herr Stahl,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) kann Beamten bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) eine Dienstbefreiung im Umfang eines Arbeitstages bewilligt werden. Diese Regelung für bayerische Beamte entspricht inhaltlich den Regelungen für die Beamten aller anderen Länder und für die tariflich beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die auch von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurden. Lediglich die Beamten des Bundes – nicht aber dessen Angestellte, bei denen eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst fehlt – haben neuerdings einen Anspruch auf Sonderurlaub auch im Falle der Niederkunft „der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV).
Eine generelle Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. f UrlV („sonstige begründete Fälle“) dahingehend, dass danach immer in Fällen unverheirateter Eltern bei Niederkunft der Mutter Dienstbefreiung gewährt werden kann, widerspräche aus meiner Sicht der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c UrlV, der dies gerade nur für Verheiratete vorsieht. Eine Dienstbefreiung für Unverheiratete nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. f UrlV in besonders gelagerten Einzelfällen dürfte freilich auch nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Eine Änderung der bayerischen Vorschriften scheint jedenfalls gegenwärtig nicht beabsichtigt. Ich werde das Thema aber gerne im Auge behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL