Frage an Joachim Herrmann von Ulrich O. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wieso unterliegen Beamte des USK während eines Einsatzes keiner Kennzeichnungspflicht durch anonymisierte Nummern oder Buchstabenfolgen?
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Vorfällen, bei denen zwar rechtswidriges Verhalten des USK festgestellt werden, aber die entsprechenden Personen auf Grund ihrer Sturmhauben und Helme nicht identifiziert werden konnten. Dies wirft auf die bayerische Polizei insofern ein schlechtes Licht, als dass Vorwürfe ungeklärt im Raum stehen bleiben.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass polizeiliches Handeln transparent und gegebenenfalls juristisch überprüfbar wird?
Vielen Dank für Ihre Mühen,
Ulrich Oberender
Sehr geehrter Herr Oberender,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.06.2015 bezüglich einer anonymisierten Kennzeichnungspflicht von Bayer. Polizeibeamten der USK - Einheiten. Gerne nehme ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung: In Bayern wurden zurückliegend Maßnahmen ergriffen, um die Identifizierbarkeit von handelnden Polizeikräften im Einsatz zu ermöglichen. So ist durch Art. 6 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes festgelegt, dass sich Polizeibeamte auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen auszuweisen haben. Dies gilt auch für Beamte in Uniform. Sofern die Maßnahmen von mehreren Beamten getroffen werden, genügt es, wenn nur der Einsatzleiter der oben angeführten Ausweispflicht nachkommt. Ergänzend dazu wurden durch mein Haus Regelungen zum Tragen von Namensschildern getroffen. Demnach können dienstlich gelieferte Namensschilder bei besonderen Anlässen (Empfängen, Veranstaltungen) verwendet werden. Zudem bestehen keine Bedenken gegen das freiwillige Tragen von Namensschildern in den Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit, für Verkehrserzieher oder Kontaktbeamte und in ähnlichen Funktionen, in denen konfliktträchtige Situationen nahezu ausgeschlossen sind. Dieses Maßnahmenbündel halte ich für absolut ausreichend.
Generell tragen Bayerische Polizeivollzugsbeamte im Wach- und Streifendienst keine Namensschilder. Das Tragen von Namensschildern durch Polizeibeamte in geschlossenen Einheiten wird sowohl zum Schutz der Einsatzkräfte als auch zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht befürwortet. Dies entspricht im Übrigen auch der Haltung der Berufsvertretungen. Die Möglichkeiten des von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, seine Abwehr - und Schadensersatzansprüche gegen das polizeiliche Handeln auch ohne Benennung des handelnden Beamten geltend machen und durchsetzen zu können, stellen aus meiner Sicht den ausschlaggebenden Faktor dar. Darüber hinaus besteht für den Dienstherrn aus Fürsorgegründen die Pflicht, Polizeibeamte vor Diskriminierungen zu schützen. Namensschilder oder sonstige individuelle Kennzeichnungen schaffen für unbeteiligte Dritte die Möglichkeit, anonym Vorwürfe gegen einzelne Polizeibeamte zu erheben, ohne dass diese in Erfahrung bringen können, wer diese Beschuldigung äußert. Personen, gegen die polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden, erhalten hingegen ohnehin die Kenntnis vom Namen des verantwortlichen Beamten. Zudem hat man in anderen Bundesländern mit der namentlichen Kennzeichnung von Polizeieinsatzkräften auch schlechte Erfahrungen gemacht. Verschiedene Fälle haben gezeigt, dass Polizeibeamte bis ins Privatleben verfolgt wurden. Auch bei den von Ihnen an gefragten Bayer. USK - Einheiten können Polizeibeamte aufgrund ihrer taktischen Kennzeichnung bis auf Gruppenebene identifiziert werden. Dies gewährleistet in der Regel eine Zuordnung und Identifizierung der einzelnen Beamten. Im Bayer. Landtag wurde vor nicht allzu langer Zeit der Antrag für eine individuelle Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten intensiv beraten. Hierzu wurden auch Experten aus dem gesamten Bundesgebiet gehört. In der abschließenden Behandlung im Plenum wurde der Gesetzentwurf mit großer Mehrheit abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann