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Joachim Herrmann
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Frage von Norbert R. •

Frage an Joachim Herrmann von Norbert R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Herrmann,
warum werden alle Beschäftigungszeiten aus unterschiedlichen EU-Ländern bei der Altersversorgung vollständig im Versorgungsfall ( gem. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 43 a; Artikel 45 Abs. 1; Artikel 48 Abs. 1; ; Artikel 51 a; Artikel 57 Abs. 5. Verordnung (EWG) Nr. 547/72; Artikel 42 Abs. 1; Artikel 43 Abs. 1 bis 3; Artikel 69) berücksichtigt, aber nicht, wenn unterschiedliche Renten- und Versorgungsansprüche nur in Deutschland erworben wurden (5 Jahre Wartezeit gem. § 50 SGB VI) und keine Anrechnung bei der Beamtenversorgung (§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11,12, 55 BeamtVG). Dadurch entsteht in Deutschland eine Versorgungslücke, besonders wenn man bei Eintritt ins Beamtenverhältnis noch auf einen Höchstsatz nach 35 Dienstjahren vertraute. Bei Scheidung zählen die Rentenversicherungsbeiträge eines Beamten auch nichts, aber die ehemalige Ehegattin erhält alle Zeiten uneingeschränkt vom ersten Tag an zuzüglich des Versorgungsausgleichs.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2015 über abgeordnetenwatch.de.

Zu den von Ihnen angesprochenen Fragen kann ich Ihnen in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes mitteilen:

1. Das Sonderversorgungssystem für Beamte ist grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einbezogen. Im EU-Recht sind insbesondere Verpflichtungen zur Anerkennung von ausländischen Beschäftigungszeiten bei der Prüfung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen enthalten.

2. Die Berechnung der Beamtenversorgung eines bayerischen Beamten erfolgt unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben auf der Grundlage des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Darin ist insbesondere die Berücksichtigung von Zeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden sowie Renten aus anderen Versorgungssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung explizit geregelt. Rechtsänderungen, wie z. B. die von Ihnen angesprochene Streckung der Ruhegehaltsskala von 35 auf 40 Jahre, erfolgten unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen. Ein Sachzusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung ist insoweit nicht ersichtlich.

3. Bei weiteren Fragen zur individuellen Beamtenversorgung, empfehle ich Ihnen, sich an die zuständige Pensionsbehörde zu wenden.

Mit freundlichen Grüße
Joachim Herrmann, MdL

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