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Joachim Herrmann
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Frage von Mark P. •

Frage an Joachim Herrmann von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Innenminister,

seit fast 7 Jahren versuche ich den unklaren § 42a WaffG zu verstehen, der
mir das Tragen von bestimmten Taschenmessern in der Öffentlichkeit
verbietet. Obwohl mir weder die befragten Abgeordneten, noch die Polizei,
noch das BKA meine Fragen beantworteten konnten, wird stets behauptet, dass
das Gesetz klar und eindeutig sei und nicht gegen das Bestimmtheitsgebot
verstoße. Sehen Sie das auch so?

Zur Verdeutlichung der Problematik möchte ich Sie bitten, die folgenden
Fragen zu beantworten:

1. Ich habe bei einem Einhandmesser die Öffungshilfe (Daumenpín)
entfernt. Meine Frau bekommt es jetzt nicht mehr mit einer Hand auf, ich
mit etwas Übung schon. Wer darf dieses Messer (ohne konkreten
Tragegrund) in der Öffentlichkeit führen:
– Niemand?
– Beide, weil es ohne Öffnungshilfe kein Einhandmesser mehr ist?
– Nur meine Frau, weil sie es nicht mit einer Hand aufbekommt?

2. Welche der folgenden Messer sind als „Hieb- und
Stoßwaffe“ einzustufen und unterliegen damit dem Führverbot nach Abs. (1) Nr. 2?
- http://www.amazon.de/OtterBox-Otter-G%C3%A4rtner-Hippe/dp/B00IZEQ7SM
- http://www.boker.de/fahrtenmesser/fkmd/02FX636T.html
- http://www.boker.de/fahrtenmesser/muela/02MU062.html
- http://www.knivesandtools.de/de/pt/-extrema-ratio-fulcrum-c.htm

3.Eine Familie fährt mit dem Fahrrad in den Biergarten, um dort eine
Brotzeit zu machen. Im offenen Fahrradkorb befindet sich ein Küchenmesser
mit 20cm langer Klinge.
- Ist dies erlaubt, weil das berechtigte Interesse nach Abs. (2)+(3) auch den Hin- und Rückweg umfasst?
- Oder muss die Familie das Küchenmesser in einem verschlossenen
Behältnis transportieren und darf es nur für die kurze Zeit der Nutzung aus diesem entnehmen?

Ihre Kollegen haben meist geantwortet, dass es sich um
Einzelfallentscheidungen handelt. Aber sollte der Bürger nicht wissen,
welche Messer er in der Öffentlichkeit führen darf, BEVOR die
Polizei ihn kontrolliert und er dann ggf. eine OWI-Anzeige bekommt?

MfG

Mark Padberg

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Padberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf der Seite www.abgeordnetenwatch.de, in der Sie mich um Einschätzung zu Einhandmessern im Zusammenhang mit § 42a WaffG bitten.

Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG werden Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge als sog. Einhandmesser definiert, deren Führen grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot werden durch § 42a Abs. 2 WaffG festgelegt. Inwieweit der Ausnahmetatbestand bezüglich Ihrer drei dargestellten Fallbeispiele jeweils erfüllt wird, bitte ich Sie, mit der für Sie zuständigen Waffenbehörde am konkreten Einzelfall abzuklären.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL

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