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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Markus S. •

Frage an Joachim Herrmann von Markus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Herrmann,

lt. einem Urteil des EuGh vom 26.04.12 ist eine EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn die Vorraussetzungen eingehalten wurden.

Ist die bayerische Polizei von diesem Urteil in Kenntnis gesetzt worden?

Meine Frau wurde am 03.05.13 von Beamten der PI Grafenau (PHK Duschl) ohne jeglichen Grund gestoppt. Sie hatte die Fahrerlaubnis nicht dabei und wurde darauf hin genötigt, mit zu fahren und die Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Sie mußte die beiden Hunde im Auto bei 25°C an einer Bushaltestelle warten lassen!
Zuhause bei uns angekommen, wurde Ihr gesagt, diese Fahrerlaubnis sei nicht gültig. Auf der Fahrerlaubnis ist unser Wohnsitz im Ausstellerstaat angegeben. Wir haben viel länger als überhaupt benötigt im Ausstellerstaat gelebt und uns aufgehalten.

Ich besitze genau den gleichen Führerschein mit haargenau den gleichen Angaben (Datum, Wohnsitz usw.) und wurde bereits vor längerer Zeit (2011) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (mit dem aktuellen Schein) angezeigt.
Die Gerichtsverhandlung dazu war am 12.08.12 und verlief sehr, sehr positiv für mich. Das Verfahren wurde eingestellt und der Staat mußte sämtliche Kosten übernehmen.
Der Richter sagte, ich darf fahren.
Ich wurde vor kurzem von der Polizei beim spazierengehen angehalten und befragt, ob ich einen Führerschein habe, da eine Nachbarin bei ihnen angerufen hatte und sagte, ich sei mit meinem Traktor ohne Fahrerlaubnis unterwegs.
Ich bejahte dies. Der Polizist entgegnete mir dann, ein EU_Führerschein sei lt. Urteil vom EuGH 2009(!?) nicht gültig.
Sie werden mich im Auge behalten und wenn sie mich fahren sehen, bekomme ich wieder eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Wer hat jetzt recht, die Polizei oder der Richter aus meiner Verhandlung? Oder auf wessen Wort kann ich hier in Bayern überhaupt noch zählen? Von welchen Steuern wird der Freispruch meiner Frau bezahlt?

Vielen Dank im Voraus, ich weiß sonst nicht mehr weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Simmet Markus + Sandra

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Simmet,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann Ihnen dazu Folgendes mitteilen:

I. Gültigkeit Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis

Am 19.08.2004 wurde Ihnen in Ermangelung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Im tschechischen Führerschein wurde Ihr deutscher Wohnsitz eingetragen. Grundsätzlich darf nur der EU-Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis erteilen, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ein ordentlicher Wohnsitz ist dann anzunehmen, wenn seit mindestens 185 Tagen aufgrund persönlicher und/oder beruflicher Bindungen dort eine Wohnung unterhalten wurde. Wird einer Person eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen ordentlichen Wohnsitz im EU-Mitgliedsstaat hatte, so ist die Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Ist im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, so ergibt sich bereits aus dem Dokument ein sogenannter Wohnsitzverstoß.

2008 wurde Ihnen durch einen Verwaltungsakt das Recht aberkannt, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

2010 wurde Ihnen ein neues tschechisches Führerscheindokument mit tschechischem Wohnsitz ausgestellt. Als Erteilungsdatum für die Klasse B wurde aber weiterhin der 19.08.2004 vermerkt. Da es sich somit nicht um eine neu-erteilte Fahrerlaubnis, sondern nur um ein neues Führerscheindokument handelt, dürfen Sie im Bundesgebiet weiterhin kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führen.

Um Sie davor zu schützen, erneut straffällig zu werden, wurden Sie durch Polizeibeamte (bei Ihrem Spaziergang) nochmals auf die Ungültigkeit Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis hingewiesen.

II. Verkehrskontrolle und Gültigkeit der Fahrerlaubnis Ihrer Ehefrau

Da diese Antworten im Internet veröffentlicht werden und keine Vollmacht Ihrer Ehefrau vorliegt, nehme ich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zur Verkehrskontrolle Ihrer Ehefrau sowie Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis Ihrer Ehefrau keine Stellung.

Fragen zur Strafrechtsprechung fallen in die Ressortzuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Nachdem Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an meine Amtskollegin, Frau Staatsministerin Dr. Merk, gewendet haben, verweisen wir auf die bereits veröffentlichte Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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