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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Heinrich W. •

Frage an Joachim Herrmann von Heinrich W. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Herrmann,

wir leben in einer Zeit, in der die Offenheit, Toleranz und das Engagement für andere Länder und Kulturen nicht hoch genug geschätzt werden kann. Dies sind m.E. grundlegende Vorraussetzungen für wirtschtliche Verbindungen, die auch für Deutschland als Exportland immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Unsere Tochter macht nach einem Jahr Aufenthalt mit Schulbesuch in Ägypten eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin und besucht dafür die Eurosprachschule. Dafür müssen wir monatlich 240 € Schulgeld bezahlen.

Warum bekommen Sprachschüler keinen freien Eintritt für die bayrischen Schlösser. Wo bleibt da die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung gegenüber z.B. BOS- und FOS-Schülern oder Gymnasiasten.

Anbei der Ihnen sicher bekannte Auszug der Eintrittspreise für Schlösser des Freistaates Bayern.

Eintrittspreise
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten freien Eintritt.
Ebenfalls erhalten Schüler mit allgemeiner Schulpflicht (Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium) sowie Schüler von Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen gegen Vorlage des Schülerausweises freien Eintritt

Insbesondere Sprachschülern und Schülern von Abendgymnasien wird kein freier Eintritt gewährt.

Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

Heinrich Weidner

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Weidner,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.03.2011. Dazu hat mir das zuständige bayerische Finanzministerium im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:

Die Tarifbestimmungen der Schlösserverwaltung sehen tatsächlich nicht vor, dass Sprachschülern freier Eintritt zu den Sehenswürdigkeiten der Schlösserverwaltung gewährt wird. Freien Eintritt erhalten hingegen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schüler mit allgemeiner Schulpflicht sowie Schüler von Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen.

Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass nur die Schüler freien Eintritt erhalten sollen, die noch über kein eigenes und geregeltes Einkommen verfügen können. Das betrifft also regelmäßig Schüler, die unter die allgemeine Schulpflicht (Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium) fallen oder durch den Besuch einer Fachober- bzw. Berufsoberschule eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben können. Durch den Besuch einer Wirtschaftsschule kann die Schulpflicht ebenfalls erfüllt werden.

Dagegen dienen Fachakademien und Fachschulen - hierzu zählen insbesondere auch die Sprachschulen - zur vertiefenden beruflichen Weiterbildung. Berufsschüler werden von der Eintrittsfreiheit ebenfalls ausgenommen, da sich die Schüler in einem Ausbildungsverhältnis befinden und bereits über ein eigenes Einkommen verfügen.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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