Frage an Joachim Herrmann von Radoslaw U. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Herrmann,
Medienberichten zu Folge sprachen sich auf der Innenministerkonferenz Ende Mai 2010 lediglich die Innenminister Hamburgs, Bremens und Berlins und der sie umkreisenden Bundesländer für eine bundesweite Abschaffung der Residenzpflicht aus ( http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/kein-handlungsbedarf/ ).
Deshalb stellt sich für mich die Frage, ob Sie sich für die Abschaffung der Residenzpflicht einsetzen?
Weiterhin würde es mich interessieren, ob Sie der Ansicht sind, dass die Residenzpflicht gegen die Menschenrechte und gegen des Grundgesetz verstößt?
In Art.13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht steht ja geschrieben "Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.".
Und im Grundgesetz steht in Art. 1 Abs. 2: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."
Außerdem heißt es in Art.2 Abs.2: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." (übrigens gibt es keine Rassen, das Grundgesetz gehört an dieser Stelle umgeschrieben!)
Auch das UN-Flüchtlingswerk (UNHCR) fordert die Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge in der BRd. Durch die Residenzpflicht werden der Zugang zu Bildungs- und Beratungsangeboten, sowie zu medizinischer Versorgung und Besuche bei Angehörigen und Freunden unnötig erschwert.
Wenn Sie die Residenzpflicht nicht für grundgesetz- und menschenrechtswidrig halten würde ich gerne von Ihnen wissen, warum Sie das nicht tun?
Ich hoffe auf eine baldige Antwort von Ihnen!
Freundliche Grüße,
Radoslaw Ukleja
Sehr geehrter Herr Ukleja,
vielen Dank für Ihren Beitrag auf "abgeordnetenwatch.de", in dem Sie mich zur "Residenzpflicht" befragen, also der Verpflichtung von Asylbewerbern, sich während der Dauer ihres Verfahrens in einem bestimmten räumlichen Bereich aufzuhalten.
Zunächst ein Wort zur Grundlage ihrer Frage: Das Grundgesetz gewährt politisch Verfolgten Asyl. Wir haben in der Vergangenheit erleben müssen, dass unzählige Menschen sich auf dieses Recht berufen haben, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Deshalb wird die Frage, ob ein Asylbewerber zu Recht Asyl beanspruchen kann, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingehend geprüft. Derzeit werden etwa zwei Drittel der Anträge abgelehnt. Abgelehnte Asylbewerber sind verpflichtet, in ihre Heimat zurückzukehren. Um die Durchführung der Verfahren und die damit verbundenen Pflichten einschließlich der Ausreise sicherzustellen, ist es erforderlich den Aufenthalt von Asylbewerbern räumlich zu beschränken. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesverfassungsgericht haben dies für rechtens erachtet. Wer jedoch als Asylbewerber anerkannt ist oder aus sonstigen humanitären Gründen in Deutschland bleiben darf, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm die Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet eröffnet.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL
Staatsminister des Innern