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Jan-Marco Luczak
CDU
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Frage von Claudia N. •

Union fordert, dass arbeitsfähige Bürgergeld-Empfänger Jobs annehmen müssen. Wenn Sie nicht wiedergewählt würden, müssten Sie dann auch nach 6 Monaten jeden Job annehmen?

Angesichts der Forderung der CDU/CSU, dass arbeitsfähige Bürgergeld-Empfänger "zumutbare Jobangebote" annehmen müssen: Wenn Sie persönlich von der Wahlreform betroffen wären oder nicht wiedergewählt würden, müssen Sie dann auch nach spätestens sechs Monaten ein zumutbares Jobangebot annehmen oder gelten für Sie andere Regeln?

Wäre es nicht wirtschaftlich und gesellschaftlich sinnvoller, bei den reichsten 1 % mehr finanzielle Mittel einzufordern, anstatt die ärmsten stärker zu belasten? Und: Wie definieren Sie "zumutbare Jobangebote"?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau N.,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Ich mache Politik mit Leidenschaft und vollem Einsatz. Seit fast 25 Jahren engagiere ich mich für meine Heimat Tempelhof-S,chöneberg, seit 2009 bin ich Mitglied des Deutschen Bundestages für diesen Wahlkreis.

Auch wenn ich es sehr bedauern würde, nach der Wahl die Menschen in meinem Wahlkreis nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten zu können, wäre das für mich kein Weltuntergang. Ich bin Rechtsanwalt - dieses berufliche Standbein macht mich unabhängig im Denken und Handeln. Ich würde vermutlich in meine alte Kanzlei zurückkehren, also wieder als Rechtsanwalt arbeiten. Ich bin aber sehr zuversichtlich und arbeite bis zur letzten Stunde dafür, dass sich weiter für die Menschen in meinem Wahlkreis Verantwortung Deutschen Bundestag tragen darf.

Bezüglich Ihrer Frage zur „Zumutbarkeit von Jobangeboten“ gibt es im § 10 SGB II eine gesetzliche Definition: 

Zumutbar ist grundsätzliche jede Arbeit, es sei denn:

  1. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage,
  2. die Rückkehr in die bisherige Arbeit dadurch erschwert würde,
  3. die Erziehung eines Kindes gefährdet wäre
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Beim Begriff des „sonstigen wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im jeweiligen Einzelfall entschieden werden muss. Dabei wird abgewogen zwischen den individuellen Interessen der leistungsberechtigten Person und der Allgemeinheit – auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, ob und welche zumutbaren Versuche unternommen werden, um das Hindernis zu überwinden.

In der bisherigen Anwendung von Ziffer 5 zählen zu den sonstigen Gründen u.a. Schule, Aus- und Weiterbildung, gesundheitliche Risiken oder religiöse Beschränkungen (ein wichtiger Grund könnte z.B. vorliegen, wenn eine Person mit muslimischem oder jüdischem Glauben es ablehnt, in einem Produktionsbetrieb zu arbeiten, der Schweinefleisch verarbeitet, bzw. ein/e Hindu im Fall von Rindfleisch).

Mit freundlichen Grüßen
Jan-Marco Luczak

 

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