Möchten Sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse VOR der Einreise beim Ehegattennachzug zu Deutschen abschaffen?
Hallo,
in einer anderen Frage haben Sie geantwortet:
Art. 6 unserer Verfassung schützt die Ehe in besonderer Weise. Das ist ein zentrales und elementar wichtiges Grundrecht. Auch deswegen wird Ehegattennachzug selbstverständlich gewährt. Auf europäischer Ebene gilt ähnliches. Mitunter kommt es wegen des Nebeneinanders von zwei Rechtsregimen zu Konflikten. Aus meiner Sicht muss das in aller Regel so aufgelöst werden, dass es zu keiner Inländerdiskriminierung kommt. Eine europaweite Regelung wäre insoweit wünschenswert.
Darf ich Ihre Antwort dahingehend verstehen, dass Sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse VOR der Einreise beim Ehegattennachzug zu Deutschen abschaffen möchten ODER impliziert ihre Antwort, dass Sie lediglich die "Bevorzugung" von EU-Bürger "begrenzen" möchten? Ich würde mich daher freuen, wenn Sie ihre Position zu diesem Thema etwas besser präzisieren könnten.
Sehr geehrter Herr L.,
viele Dank für Ihre Nachfrage. Oberste Priorität hat für mich, dass Familien bzw. Ehepartner und -partnerinnen die Möglichkeit erhalten, ein gemeinsames Leben zu führen. Daneben ist auch wichtig, dass sich der hinzuziehende Partner in die Gesellschaft einfinden und einbringen kann, in der beide leben. Sprache ist dabei natürlich ein entscheidender Faktor. Die derzeitige Rechtslage erfordert grundsätzlich - Ausnahmen vorbehalten - den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse, Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dazu gehört, dass vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstanden und verwenden werden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Tatsächlich ist die Frage der allgemeinen Erfordernis nach einem Sprachnachweis jene, an dem sich das Problem der Inländerdiskriminierung festmacht. So werden in Deutschland für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen der Nachweis von Sprachkenntnissen des Ehepartners gefordert, die vom Ehepartner eines EU-Bürgers nicht gefordert werden. Das ist ein Umstand, bei dem eine einheitliche Regelung wünschenswert wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Marco Luczak