Frage an Jan-Marco Luczak von Dr. Inge K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Luczak,
erfreut konnte ich feststellen, dass Sie meiner Bitte nachgekommen sind und das WEMoG, also die WEG-Novelle, nicht vor der Sommerpause "durchgepeitscht " haben. Ich hatte fast alle Redner des in der 1. Lesung vorgestellten Gesetzentwurfs befragt, so auch Sie.
Den Obleuten des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hatte ich außerdem am 25.5.2020, also vor der öffentlichen Sachverständigen-Anhörung, einen Antrag geschickt, in dem ich mich für den Erhalt der Beschluss-Sammlung einsetze. Den Obleuten/Sprechern der Parteien (ALSO AUCH IHNEN) habe ich meinen Antrag per Email geschickt. Diesen Antrag, das wichtige Dokument zu erhalten, habe ich als Wohnungseigentümerin, die als Multiplikatorin und Verbraucherschützerin tätig ist, gestellt.
Der Gesetzentwurf zum WEMoG hat die Beschluss-Sammlung einfach "klammheimlich" wegfallen lassen, obwohl sie von der länderübergreifenden WEG-Arbeitsgruppe noch zum Erhalt vorgeschlagen war.
Diese gesetzliche Ergänzung war 2007 in das WEG eingefügt worden, um die Gerichte zu entlasten. Nur hielt sich kaum eine Verwaltung an diese Vorschrift, im Gegenteil, wenn die Wohnungseigentümer/innen in diese Sammlung bei den Verwaltungen Einsicht nehmen wollten, bekamen sie oft zu hören: Beschluss-Sammlung? Kennen wir nicht! Das Protokoll ist noch in Arbeit!
Diese Pflicht zur Beschluss-Sammlung war den Verwaltern offensichtlich ein Dorn im Auge, und es verwundert nicht, dass diese bei der Neufassung des Gesetzes entfernt werden soll.
Frage: Wie ist es möglich, dass Verwalter und ihre Verbände so massiv gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, z.B. zur Sammlung von Beschlüssen, boykottieren, um sie nun mit der Begründung, sie würde nicht gebraucht, abzuschaffen, obwohl sich Eigentümer-Verbände für ihren Erhalt einsetzen? Haben Sie eine Erklärung dafür?
Wie aus Berlin zu hören, ist zu befürchten, dass die nach der Eigentümerversammlung zu erstellende Niederschrift zur Beschluss-Sammlung umdefiniert wird, was einem Etikettenschwindel gleichkommt.
Mit einer Niederschrift, die zwar "unverzüglich" erstellt werden soll, kann eine geschickte Verwaltung viel Zeit schinden. Und dann hätten die Gerichte wieder den Zustand wie vor 2007: Viele prophylaktische Klagen zur Fristwahrung mit späterer Klagerücknahme.
Wenn schon dieser Etikettenschwindel bei der Niederschrift Gestalt annehmen soll, so müßte dann an dieser Stelle zumindest das "unverzüglich" durch "sofort" (besser noch durch eine Fristangabe) ausgetauscht werden.
Sehr geehrter Herr Dr. Luczak, bitte setzen Sie sich für den Erhalt dieses soooo wichtigen Dokuments "Beschluss-Sammlung" ein, wie es in § 24 Absatz 7 und 8 des derzeit gültigen Wohnungseigentumsgesetzes zu finden ist. Das würde nicht nur im Sinne der Wohnungseigentümer/innen sein, sondern auch der Immobilienwirtschaft dienen.
Freundliche Grüße mit dem Wunsch, dass die Corona–Schlange Sie nicht beißt!
Dr. Inge Karger
Sehr geehrte Frau Dr. Karger,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und speziell die „Beschluss-Sammlung“ nach § 24 Abs. 7, 8 WEG thematisieren.
Zunächst möchte ich Sie um Nachsicht bitten, dass ich Ihnen so spät antworte. Es wurden gerade im letzten Jahr sehr viele, teils sehr komplexe Fragestellungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen insbesondere zur Corona-Pandemie an mich herangetragen. Da es mir ein großes Anliegen ist, auf jede Frage einzugehen, nahm und nimmt die Beantwortung etwas mehr Zeit in Anspruch. Daher hoffe ich auf Ihr Verständnis.
Bei der WEG-Novellierung stand insbesondere im Fokus, die Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähiger zu machen und den vorhandenen Modernisierungsstau aufzulösen, um Barrierefreiheit sowie Klima- und Einbruchschutz voranzubringen. Uns als Union war dabei wichtig, dass die Eigentümerrechte der Millionen von Wohnungseigentümern in Deutschland gewahrt bleiben und diese auch künftig bei der Wohnungsverwaltung den Hut aufbehalten.
Der verfehlte Referentenentwurf vom SPD-geführten Justizministerium sah den Zweck der Beschluss-Sammlung in erster Linie darin, potentielle Erwerber über gefasste Beschlüsse zu informieren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/887, Seite 11). Da nach dem Referentenentwurf (§ 5 Abs. 4 S. 1 WEG-E sieht i. V. m. § 10 Abs. 3 WEG-E) für den Erwerber bedeutsame Beschlüsse in das Grundbuch eingetragen werden sollten, wäre der Zweck der Beschluss-Sammlung anderweitig erreicht worden. Der Entwurf verkannte jedoch ersichtlich die Höhe der Kosten und den Arbeitsaufwand, der von den Grundbuchämtern zu bewältigen wäre, wenn „für Erwerber bedeutsame Beschlüsse in das Grundbuch eingetragen werden“ müssten. Bei der letzten Novellierung des WEG im Jahr 2007 hatte der Gesetzgeber gerade zur Entlastung der Grundbuchämter und Gerichte bewusst festgelegt, dass Beschlüsse nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssten.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen und gerade im Rechtsausschuss konnten wir deutliche Verbesserungen gegenüber dem vorgelegten Referentenentwurf durchsetzen und das „Durchpeitschen“ im Hauruck-Verfahren noch vor der Sommerpause 2020 verhindern. Die Reform des Gesetzes ist für uns als Union grundlegend - sorgfältige Beratung muss daher vor Schnelligkeit gehen.
In der am 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG wurde die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7, 8 WEG alter Fassung unverändert übernommen. Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung sind nach § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG unverzüglich vorzunehmen, also ohne schuldhaftes Zögern. Hieran ändert sich durch die WEG-Reform nichts. Des Weiteren bleibt die im Referentenentwurf ursprünglich als Ausgleich zum geplanten Wegfall der Beschluss-Sammlung angedachte Verpflichtung nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG bestehen, die Versammlungsniederschrift unverzüglich erstellen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Marco Luczak