Frage an Jan-Marco Luczak von Manuel S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Jan-Marco Luczak,
Mein Anliegen liegt in der Zwangseinweisung in der Psychiatrie. Ich muss erleben, dass jemand der mir sehr nahe steht, in einer geschlossenen psychiatrisches Krankenhaus untergebracht ist, ohne das das eine Fremdgefährdung vorhanden weder noch eine Eigengefährdung vorhanden ist. Auch Menschen mit einer Beeinträchtigung haben ein Recht auf Ihr eigenes Leben.
Dieser nahestehender Mensch ist der Type Frau die sich in würdeloser Weise ganz dem Willen eines anderen unterwerfend. Sie ist auch sehr furchtsam oder angsterfüllt die sie in bestimmten Situationen eingeschüchtert wirken lassen. Damit befindet sie sich mitunter auch freiwillig in der Rolle der Person, über die ein anderer herrscht oder bestimmt. Menschen mit Beeinträchtigungen brauchen zwar Hilfe und Unterstützung aber man sie nicht in ihrer Unselbständigkeit lassen auch bei einem Menschen mit Beeinträchtigungen sollten Ihre Wünsche vom Leben berücksichtigt werden.
Die Drohung ein vom jemand eingesetztes, unwertiges Mittel bringt sie schnell zur Willensbeeinflussung, das darauf abzielt, dass bei Ihr eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten. Man kann sie rechtswidrig mit einem Mittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmten Verhalten erzwingen. Menschen mit einer Beeinträchtigung sind oft Juristen und Ärzten unterlegen und kann daher von Juristen und Ärzten ausgenutzt werden davor müssen Menschen mit einer Behinderung bedeutend besser geschützt werden.
Menschen, die Fremd gefährdet oder eigen gefährdet sind gehören in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus um ihnen Schutz vor sich selbst und anderen zu schützen. Ich würde mir von der Politik wünschen das man auch damit sich auseinandersetzt und Gesetze und Verordnungen verschärft damit nicht ausgenutzt wird um einfach Menschen Zwangseinzuweisen.
Es geht um eine kleine Familie unverheiratet und der nahe stehende Mensch ist schwanger. Bevor ein Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen wird, sollte vorher alles versucht werden, überforderte Eltern zu unterstützen und einen Verbleib des Kindes in einer verbesserten Familiensituation zu ermöglichen. Aus genau diesem Grund kennt das Achte-Sozialgesetzbuch, in welchem die Hilfe für Kinder und Jugendliche geregelt ist, die Inobhutnahme als "ultima ratio", also als letzte Maßnahme (siehe § 42ff. SGV VIII), wenn alles andere vorher nicht funktioniert hat.
Haben nicht auch unverheiratet Familien ein Recht auf Familienschutz? Sollte man nicht auch unverheirate Famillien fördern, anstatt gegen sie anzukämpfen? Frage: Wie kann man Menschen vor dieser Situation schützen, dass sie nicht zu Unrecht in dem psychiatrischen Krankenhaus einweist? Wie kann man seine Familie als unverheiratet Familie schützen?
Wer kontrolliert die Gerichte und Richter die so ein Beschluss zur Zwangseinweisung ausstellen? Nach meiner Meinung muss einer die Gerichte und Richter kontrollieren damit auch ein Gericht nicht einfach Rechtsbeugung begehen kann oder wie sehen Sie es? Vor allen wie kann man den Menschen wieder entschädigen, der zu Unrecht in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen worden ist? Ich würde sagen gar nicht, weil das sehr an die Würde des Menschen geht und auch an die körperliche und psychische Unversehrtheit des Menschen geht. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Ich wäre auch schön den Fall vorm Ausschuss zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz
Sehr geehrter Herr Schnackertz,
vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie die Kontrollmechanismen der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Zwangseinweisungen in geschlossene psychiatrische Kliniken thematisieren.
Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt dazu komme, Ihnen zu antworten.
Aufgrund der Corona-Pandemie wird eine große Vielzahl von zum Teil sehr komplexen Fragestellungen von den Menschen und Unternehmen aus meinem Wahlkreis an mich herangetragen, die alle eine Antwort verdienen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass die Beantwortung manchmal ein wenig mehr Zeit in Anspruch nimmt und ich nicht auf jedes Detail Ihrer Frage eingehen kann.
Ich stimme der Aussage in Ihrem Schreiben vollständig zu. Auch oder gerade Menschen mit einer Beeinträchtigung haben ein Recht trotz Ihrer Hilfsbedürftigkeit im Alltag frei über Ihre Lebensführung zu entscheiden. Ihre Wünsche und Vorstellungen vom Leben müssen berücksichtigt werden. Das gebietet die Menschenwürdegarantie und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG.
Die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik durch ein Gerichtsurteil richtet sich nach bundeslandspezifischen Regelungen. Eine Einweisung erfolgt nur bei gegenwärtiger akuter Selbstgefährdung oder einer erheblichen Gefährdung der Rechtsgüter anderer Personen. Die Feststellung dieser Gefährdungslage ist den zuständigen Gerichten vorbehalten, die dabei auf medizinische Fachexpertise zurückgreifen.
Wie Sie richtig feststellen, sind derartige Maßnahmen durch das Gericht aufgrund des erheblichen Eingriffs in die freie Lebensführung die ultima ratio und somit nur in absoluten Ausnahmefällen zu treffen. Seien Sie daher versichert, dass deutsche Gerichte diese Entscheidungen nicht ohne fundierte Faktenbasis oder sogar willkürlich treffen (können).
Den Gerichten fehlt in der Regel die spezifische Sachkunde, um Erkrankungen eines Angeklagten zu diagnostizieren. So wird von Richtern in der Regel auch nicht selbst die sich daraus ergebende Frage beantworten, ob von der Person Handlungen zu erwarten sind, die eine Zwangseinweisung rechtfertigen oder nicht. Es werden Sachverständige damit beauftragt, entsprechende Gutachten zu erstellen, auf Basis derer die Gerichte ihre Entscheidung treffen.
Letztlich sind Richter nach Art. 97 Abs.1 GG immer dem Gesetze unterworfen - so auch in ihrer Entscheidung über eine potenzielle Zwangseinweisung. Daneben existieren faktische Zwänge, die richterliche Willkür einschränken wie beispielsweise die Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Grundsätzlich sind gerichtliche Verfahren der Öffentlichkeit zugängig, wenn nicht ein gewichtiges Interesse des Betroffenen dem entgegensteht. Richter sind somit in ihrer Rechtsprechung der Kontrolle durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. Dies verhindert willkürliche Urteile.
Es gibt nur wenige Fälle, in denen deutsche Gerichte willkürlich entschieden haben. Sollte ein Gericht dennoch ein ungerechtfertigtes Urteil fällen, garantiert der Rechtsstaat in Deutschland die weitere Beschreitung des Rechtswegs. So können Gerichtsentscheidungen, die einen Fehler enthalten, angegriffen und schlussendlich sogar aufgehoben werden.
Ich hoffe, ich konnte die Hintergründe von einer Zwangseinweisung für Sie nachvollziehbarer machen.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Dr. Jan-Marco Luczak