Frage an Jan-Marco Luczak von Christoph S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Ein Parteienverbot hat sich bei den jüngsten NPD-Verbotsverfahren als viel zu schwierig erwiesen. Auch scheint mir das Verbot einer ganzen Bundespartei in vielen Fällen als unverhältnismäßig. Auch in extremen Parteien gibt es anständige Leute, die hierdurch übermäßig getroffen würden.
Was halten Sie davon, statt dessen nur Einzelpersonen mit einem Politikverbot zu belegen?
Bestraft wird, wessen Verhalten bei gehäuftem Auftreten seine Partei der Gefahr eines Parteienverbotes aussetzt, oder wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt seine politischen Forderungen durchsetzen will oder gegen andere Politiker vorgeht oder wer mit dem Verbot belegten Personen eine Mitwirkung in der Partei ermöglicht.
solche Leute haben kein passives Wahlrecht mehr, dürfen nicht Mitglied einer Partei sein, und haben bei Parteiveranstaltungen kein Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Sie dürfen keine Parteispenden von der Steuer absetzen. Sie dürfen bei bei Volksbegehren nicht mehr unterzeichnen oder in der Führung einer Initiative für Volksbegehren mitwirken. Die Parteien müssen diesem Verbot eigeninitiativ Nachachtung verschaffen, sonst wird dies als Beweis in einem Verbotsverfahren der ganzen Partei oder von größeren Unterorganisationen verwendet.
Antragsberechtigt ist die eigene Bundes- oder Landes-Parteiführung, der Landtag, die Landesregierung oder die Räte der Landkreise und Städte.
Weil das Bundesverfassungsgericht mit so vielen Einzelfällen überfordert ist, werden in den unteren Instanzen die Landesverfassungsgerichte oder die Strafgerichte zuständig sein.
Sehr geehrter Herr S.,
ich danke Ihnen für Ihre Frage. Ich begrüße, dass Sie sich Gedanken über unsere demokratische Grundordnung machen. Ihren Vorschlag, einzelne Personen mit einem Politikverbot zu belegen, anstatt ein Verbotsverfahren für eine gesamte Partei einzuleiten, halte ich jedoch aus mehreren Gründen für nicht praktikabel.
Zum einen sehe ich Schwierigkeiten darin, wer die von Ihnen genannten Kriterien für ein individuelles Politikverbot festlegt, überprüft und bewertet. Für eine solche Beurteilung braucht es objektive Kriterien, an denen sich der Einzelne orientieren kann und die schließlich zu einer Bewertung führen. Ich sehe nicht, auf welcher Grundlage solche Kriterien identifiziert werden können.
Zum anderen halte ich ein individuelles Politikverbot für verfassungsrechtlich problematisch. Das Recht auf politische Partizipation, aktive politische Betätigung und das Wahlrecht sind ein hohe Güter und das demokratische Grundrecht eines jeden Bürgers, dessen Einschränkung ich für bedenklich halte.
Das von Ihnen beschriebene Verhalten ist jedoch unter Umständen strafrechtlich relevant und sollte in diesem Sinne geahndet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen meine Haltung zu diesem Thema darlegen und Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan-Marco Luczak