Frage an Jan-Marco Luczak von Sebastian H. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Dr. Luczak,
vielen Dank für Ihre Antworten auf diesem Portal. Zum Thema Mietpreisbremse las ich gerade Ihre Antwort vom 21.1.14.
Meines Erachtens muss die Mietobergrenze auch für Wiedervermietungen die Vergleichsmiete (+10%) sein und nicht von einer hohen Miete des Vormieters abhängen.
Stimmen Sie dem zu?
Heute bestehen große Unterschiede in der Miethöhe für identische Wohnungen allein dadurch, dass von einen Mieter bei Unterschrift vor vielen Jahren weniger Miete verlangt werden konnte als von dem anderen Mieter, der bei seiner Wohnungssuche nur zwischen teuren Wohnungen wählen konnte. Für die erste Wohnung gilt für den Bestandsmieter die Vergleichsmiete (VM) als Obergrenze und für einen Nachmieter die VM+10%.
Würden Sie für die zweite Wohnung Bestands- und Nachmieter auf Dauer schlechter stellen und die hohe Ist-Miete als Obergrenze festlegen?
Ich dachte, dass das Begrenzungsgesetz gemacht wird, um die Extreme zu beseitigen und nicht um die Extreme zu sichern.
Daher soll bitte der Bezug zur Ist-Miete bei der Wiedervermietung im Gesetz entfallen.
Selbstverständlich sollen bestehende Mietverträge unangetastet bleiben. Mieter mit hoher Ist-Miete würden ggf. mit Ihrem Vermieter über eine Anpassung verhandeln (oder ausziehen und eine andere Wohnung zur VM+10% anmieten).
Selbstverständlich jammern Vermieter, wenn sie vom Nachmieter weniger Miete als vom Vormieter nehmen können - und der Verkaufswert der Wohnung dadurch ggf. sinkt. Dies ist keine Enteignung, sondern unternehmerisches Risiko. Ich als Mieter trage die Risiken von Gesetzesänderungen für Kündigungsschutz und Mieterhöhungen etc.
Der Vermieter, der bisher oberhalb der VM vermietet hat, hat hohe Gewinne zu Lasten der Gesellschaft gemacht. Wie immer bei hohen Gewinnen, ist dabei das Risiko der Veränderungen am Größten.
Ich hoffe, dass in Ihrer politischen Abwägung nicht das Interesse einiger Vermieter gewinnt.
Freundliche Grüße
Sebastian Hanke
Sehr geehrter Herr Hanke,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie fordern, dass bei der Ausgestaltung der Mietpreisbremse der Bezug auf die bisherige Mieterhöhe bei Wiedervermietungen entfallen soll, sofern diese bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Gern erläutere ich Ihnen nachfolgend, warum ich diese Auffassung nicht teile und für einen Bestandsschutz eintrete:
Ich stimme Ihnen zu, dass wir in Deutschland bezahlbaren Wohnraum brauchen. Die Union und ich wollen nicht, dass Menschen, insbesondere auch junge Familien, aus ihren angestammten Kiezen verdrängt werden, weil sie sich Ihre Wohnung nicht mehr leisten können. Gerade in Ballungszentren und großen Städten wie Berlin, Hamburg oder München sowie in Universitätsstädten steigen die Mieten aufgrund von Wohnungsknappheit zum Teil stark. Die Politik muss hier reagieren.
Wir werden daher die Mietpreisbremse, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, umsetzen. Die Mietpreisbremse ist ein sinnvolles Instrument, um kurzfristig auf steigende Mieten zu reagieren, bis der Bau neuer Wohnungen realisiert ist und sich der Markt entspannt. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Mietpreisbremse setzt nur bei den Symptomen an. Sie bekämpft nicht die Ursachen steigender Mieten. Dafür ist erforderlich, dass ausreichend neuer Wohnraum geschaffen wird. Investitionen in den Wohnungsneubau sind daher zwingend notwendig, um eine ausreichende Anzahl an Neubauwohnungen und damit eine Dämpfung des Mietenanstiegs zu erreichen. Auf diesen Kernbereich muss die Mietpreisbremse reduziert werden.
- Die Mietpreisbremse birgt die Gefahr, dass Investitionen in den Wohnungsbau durch eine Verschlechterung der Renditechancen gehemmt werden. Menschen investieren aber nur dann, wenn das für sie attraktiv ist.
- Die Mietpreisbremse stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar. Eine gesetzliche Pflicht, die bisher erzielte Miete – sofern sie bereits über der Vergleichsmiete liegt – bei Wiedervermietungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzusenken, wäre mit dem Eigentumsrecht unter dem Aspekt des Vertrauens in den Bestand des geltenden Rechts schwer vereinbar.
Aus diesen Gründen setze ich mich dafür ein, die Mietpreisbremse so ausgestalten, dass sie nicht zu einer Investitionsbremse wird. Die Rahmenbedingungen für investitionswillige Eigentümer dürfen nicht verschlechtert werden. Vermieter müssen sich in Zukunft darauf verlassen dürfen, dass sich ihre Investitionen lohnen. Daher haben wir auch im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart, dass die Wiedervermietungsmiete mindestens der bisherigen Miethöhe entsprechen können muss, sofern eine Wohnung bereits zu einer über dem Mietspiegel liegenden Miete vermietet werden soll.
Sofern Sie kritisieren, dass Vermieter, die oberhalb der Vergleichsmiete vermieten, hohe Gewinne zu Lasten der Gesellschaft gemacht haben, trifft Ihre Einschätzung in dieser Allgemeinheit nicht zu. Über 60 Prozent der Mietwohnungen in unserem Land werden von privaten Eigentümern angeboten. Diese Wohnungen dienen zumeist der Altersvorsorge. Die Durchschnittsrendite von privaten Kleinvermietern liegt gerade einmal bei 2,14 Prozent. Als Anlageform ist die Vermietung von Wohnungen - bei allen Unterschieden - relativ renditeschwach. Hohe Gewinne werden hier nicht erzielt.
Ich kann Ihnen abschließend versichern, dass die soziale Ausgewogenheit des Mietrechts für die Union und für mich als Berliner Abgeordneter eine Selbstverständlichkeit ist und ich mich im parlamentarischen Verfahren dafür einsetzen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan-Marco Luczak