Frage an Jan-Marco Luczak von Doris M. bezüglich Gesundheit
Die Gesprächspsychotherapie ist ein seit Jahrzehnten in der BRD und in der ehemaligen DDR (und auch international) ein bewährtes Psychotherapieverfahren, das vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie 2002 die wissenschaftliche Anerkennung erhielt, die die Grundlage für staatlich anerkannte Ausbildungsinstitute bildete.
De facto kann aber in Gesprächspsychotherapie nicht ausgebildet werden, da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2008 (nach 6 jähriger Prüfung)die sozialrechtliche Anerkennung verweigerte. Diese Situation veranlasste am 18./19. November 2010 die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden(AOLG)unter TOP 9.1. einen einstimmigen Beschluss zu fassen:
"Die AOLG bittet das BMG auf den Gemeinsamen Bundesausschuss einzuwirken, dass er die Methoden der Gesprächspsychotherapie und der Systemischen Therapie - nach deren berufsrechtlicher Anerkennung - für die vertragsärztliche Leistungserbringung zulässt. Die AOLG erwartet vom BMG, dass bei der notwendigen Reform des Psychotherapeutengesetzes zukünftig solche Diskrepanzen zwischen Vertrags- und Berufsrecht vermieden werden".
Werden Sie sich dafür einsetzen - und wenn ja wie-, dass die staatlich anerkannten Ausbildungsverfahren Gesprächspsychotherapie und Systemische Therapie sozialrechtlich zugelassen werden (Umsetzung des AOLG-Beschlusses), damit in ihnen auch ausgebildet werden kann und durch eine größere Verfahrensvielfalt das Angebot für Patienten verbessert werden kann?
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in Zukunft nicht mehr über die Berufszulassung von Psychotherapeuten entscheidet, sondern sich - wie bei Ärzten auch - auf die Regelung der Berufsausübung beschränkt?
Sehr geehrte Frau Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der sozialrechtlichen Zulässigkeit von Gesprächspsychotherapie und der Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich der Berufszulassung.
Ziel von CDU und CSU ist, dass alle Patientinnen und Patienten die Therapie erhalten, die sie benötigen. Ist die Wirksamkeit eines Therapieverfahrens wissenschaftlich erwiesen, werden wir auch für eine sozialrechtliche Anerkennung sorgen. Diesbezüglich bestehende Hindernisse im Psychotherapeutengesetz werden mit der Novellierung genauestens geprüft und, wenn möglich, beseitigt.
Des Weiteren werde ich mir die Notwendigkeit ansehen, ob der Gemeinsame Bundesausschuss über die Berufszulassung entscheidet oder deren Zuständigkeit sich nur auf die Regelung der Berufsausübung beschränken soll.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen ein wenig weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Marco Luczak