
(...) Hat ein EU-Bürger seinen Wohnsitz länger als 185 Tage in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so kann er dort eine Fahrerlaubnis erwerben, die in allen anderen Mitgliedsstaaten auch anerkannt werden muss. Ausnahmen hiervon bilden befristet ausgestellte Fahrerlaubnisse sowie Fälle, bei denen die Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat eingeschränkt, entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererlangung verhängt wurde. (...)