Frage an Ismail Ertug von Markus S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Ertug,
lt. einem Urteil des EuGh vom 26.04.12 ist eine EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn die Vorraussetzungen eingehalten wurden. Ist die bayerische Polizei von diesem Urteil in Kenntnis gesetzt worden? Meine Frau wurde am 03.05.13 von Beamten der PI Grafenau (PHK Duschl) ohne jeglichen Grund gestoppt. Sie hatte die Fahrerlaubnis nicht dabei und wurde darauf hin genötigt, mitzufahren und die Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Sie mußte die beiden Hunde im Auto bei 25°C an einer Bushaltestelle warten lassen! Zuhause bei uns angekommen, wurde Ihr gesagt, diese Fahrerlaubnis sei nicht gültig. Auf der Fahrerlaubnis ist unser Wohnsitz im Ausstellerstaat angegeben. Wir haben viel länger als überhaupt benötigt im Ausstellerstaat gelebt und uns aufgehalten. Ich besitze genau den gleichen Führerschein mit haargenau den gleichen Angaben (Datum, Wohnsitz usw.) und wurde bereits vor längerer Zeit (2011) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (mit dem aktuellen Schein) angezeigt. Die Gerichtsverhandlung dazu war am 12.07.12 und verlief sehr positiv für mich. Das Verfahren wurde eingestellt,der Staat mußte sämtliche Kosten übernehmen. Der Richter sagte, ich darf fahren. Ich wurde vor kurzem von der Polizei beim spazierengehen angehalten und befragt, ob ich einen Führerschein habe, jemand hat bei ihnen angerufen hatte und sagte, ich sei mit meinem Traktor ohne Fahrerlaubnis unterwegs. Ich bejahte dies. Der Polizist entgegnete mir dann, ein EU_Führerschein sei lt. Urteil vom EuGH 2009(!?)und Führerscheinstelle nicht gültig. Sie werden mich im Auge behalten und wenn sie mich fahren sehen, bekomme ich wieder eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Wer hat jetzt recht, die Polizei oder der Richter? Oder auf wessen Wort kann ich hier in Bayern überhaupt noch zählen? Warum muß sich Bayern anscheinend nicht an EU-Regelungen halten, es wäre eigentlich längst eine fette Strafzahlung fällig!!!
Vielen Dank im Voraus,
Mit freundlichen Grüßen
Simmet Markus + Sandra
Sehr geehrter Herr Simmet,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Wesentlichen ist das Führerscheinrecht in der EU über die so genannten Führerscheinrichtlinien definiert. Sie legen die Grundsätze über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen in den Mitgliedsstaaten sowie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis fest.
Hat ein EU-Bürger seinen Wohnsitz länger als 185 Tage in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so kann er dort eine Fahrerlaubnis erwerben, die in allen anderen Mitgliedsstaaten auch anerkannt werden muss. Ausnahmen hiervon bilden befristet ausgestellte Fahrerlaubnisse sowie Fälle, bei denen die Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat eingeschränkt, entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererlangung verhängt wurde.
Das von Ihnen zitierte Urteil des EuGH in der Sache Hofmann gegen Freistaat Bayern bezieht sich auf die Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Führerscheinen, die nach Ablauf einer Sperrfrist (z.B. wegen Trunkenheitsfahrt) erworben und in Deutschland nicht anerkannt wurden. Diese Praxis ist mit EU-Recht nicht vereinbar.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen nur eine allgemeine Antwort geben kann, da mir die spezifischen Hintergründe Ihres Falles nicht bekannt sind. Ich bin auch nicht befugt, Ihnen an dieser Stelle eine Rechtsberatung zu geben. Sollten Sie weiterhin Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis haben, rate ich Ihnen, sich anwaltlichen Beistand zu holen.
Mit freundlichen Grüßen
Ismail Ertug