Frage an Irene Mihalic von Harald M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Mihalic,
mir sind Ihre Äußerungen zum Thema Waffenbesitz ins Auge gefallen. Auch wenn Sie es nicht wörtlich so nennen lese ich aus Ihren Antworten, dass Sie im Prinzip gegen Privatwaffenbesitz sind, weil Ihnen womöglich die Bürger/innen für nicht geeignet erscheinen, über Waffen zu verfügen.
Ich schreibe Ihnen NUR deshalb, weil Sie eigentlich Polizeibeamtin sind. Hätten Sie irgendeinen anderen Beruf, würde ich Ihnen gar nicht erst schreiben.
Wie stehen Sie eigentlich zum Waffenmißbrauch durch Polizeiangehörige?
http://www.bild.de/news/vermischtes/polizist-3148524.bild.html
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/baden-wuerttemberg-polizist-ueberfaellt-bank-a-620600.html
Schon alles schlimm genug. Ganz zu schweigen von diesem Herrn:
http://de.wikipedia.org/wiki/Norbert_Poehlke
Dieser Beamte hat sechs Menschen (darunter seine Familie) mit der Dienstwaffe ermordet.
Wie glauben Sie läßt sich das verhindern?
Wie würden Sie reagrieren, wenn jemand von diesen auf alle Angehörigen der Polizei schlösse? (Konjunktiv beachten!)
Viele Grüße
Harald Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
es ist richtig, dass ich dem privaten Schusswaffenbesitz sehr skeptisch gegenüber stehe. Dabei geht es mir in erster Linie um die Zahl der um Umlauf befindlichen Schusswaffen.
Auch ihre Beispiele zur missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen durch Polizeibeamt*innen außerhalb des Dienstes zeigt, dass der legale Waffenbesitz nicht - wie in der aktuellen Diskussion oft behauptet wird - per se unproblematisch ist. Denn auch legal erworbene Schusswaffen können missbräuchlich eingesetzt werden oder in die Hände von unberechtigten Personen geraten.
Um Menschen vor Schaden durch Schusswaffen zu schützen, ist es sinnvoll die Zahl der im Umlauf befindlichen einsatzfähigen Schusswaffen insgesamt deutlich zu begrenzen bzw. den Zugriff darauf zu erschweren.
Polizeibeamt*innen werden zur Ausübung ihres Dienstes mit Schusswaffen ausgerüstet. Die Aufbewahrung der Dienstwaffe außerhalb der Dienststelle unterliegt besonderen Voraussetzungen. Diese sind jedoch nicht im Waffengesetz geregelt (§ 55 WaffG), sondern in Erlassen der jeweils zuständigen Innenministerien. Die Antworten der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage, welche sich auf die Ausrüstung und Aufbewahrungspraxis von Bundesbeamt*innen beziehen, werden derzeit ausgewertet. Dies kann noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da ein Teil der Antworten nur in der Geheimschutzstelle eingesehen werden kann.
Im Vordergrund steht der Ansatz, die Verbreitung von einsatzfähigen Schusswaffen soweit wie möglich zu begrenzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Irene Mihalic