Zur Strompreisbremse für Wärmepumpenstrom 1.Warum keine Strompreisbremse für Wärmepumpenstrom mit einer separaten Messstelle? 2.Wieso nicht analog des Strompreisbremse rückwirkend ab Januar?
Sehr geehrte Frau Nestle!
Entgegen der massiven öffentlichkeitswirksamen Werbung für die Wärmepumpe ist das praktische Handeln der Bundesregierung völlig entgegengesetzt!
Warum wurden Regelungen zur Wärmepumpe nicht gleich in das Gesetz zur Strompreisbremse..integriert?
Die Problematik war doch so offensichtlich!
Welche Begründung gibt es für den Ausschluß für Anlagen mit separaten Zähler für die Strompreisbremse für Wärmepumpenstrom Wärmepumpenstrom-oder ich habe den Beschluß nicht richtig gelesen?
Für Sie zur Information:Wir sind Kunden der Stadtwerke Glauchau-Wärmepumpenstrom kostet 55,74 Ct/Kwh brutto (Allgemeinstrom: 59,55Ct/Kwh brutto)
So sieht die Förderung der Nutzer von Wärmepumpen in der Praxis aus!
Zum Zeitraum: Anfangs war noch die Rede von rückwirkend ab Januar!
Dazu kommen noch Abschottungsbemühungen der Versorger...
Ich bitte Sie recht herzlich um eine nachvollbare Antwort.
Mit freundlichem Gruß
L. E..
Telefonisch erreichbar unter 03763/78720 oder per E-Mail
Sehr geehrter Herr E.,
nach längeren Verhandlungen gab es im Juni endlich eine Entscheidung über einen eigenen Heizstromtarif in der Strompreisbremse. Die von Ihnen beschriebene Regelung ist ein Kompromiss in der Ampel-Koalition und damit eine Situation, die wir in einer Demokratie immer wieder eingehen. SPD und wir haben uns für die Entlastung derjenigen stark gemacht, die mit Strom heizen. Die FDP lehnt dies ab. Deshalb konnten wir die Unterstützung nur für einen Teil der Kunden erreichen und auch erst ab dem genannten Zeitpunkt. Wir hätten diesen günstigeren Tarif gerne auch für Kunden mit einem eigenen Zähler für eine Stromheizung ermöglicht. Das war in den Verhandlungen innerhalb der Koalition leider nicht durchsetzbar.
Daher gilt die Regelung nun nur für Kunden mit einem HT/NT-Tarif. Die zusätzlichen Entlastungen über die bereits geltenden Regelungen der Strompreisbremse hinaus werden also auf Netzentnahmestellen beschränkt, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht. Diese Entlastungen gelten ab dem 1. August 2023. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2023, wobei der Versorger die Wahl hat, die zusätzliche Entlastung entweder monatlich oder im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren.
Dabei war unser Ziel möglichst viele derjenigen Menschen zu erreichen, die unter besonders harten finanziellen Schwierigkeiten zu leiden haben. Mir ist bewusst, dass ein solcher Kompromiss nicht für alle Fälle eine zufriedenstellende Antwort liefern kann.
Mit besten Grüßen
Ingrid Nestle