Ingrid Nestle sitzend vor einer grünen Hecke in einem orangefarbenen Blazer
Ingrid Nestle
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Frage von Helmut W. •

Strompreisbremse für Heizstrom

Mir ist nicht ganz klar für wen die Heizstrompreisbremse von 28 ct/kwh gilt und ab wann. Ich habe einen Stromzähler für Haushaltsstrom und einen weiteren für die Wärmepumpe der wiederum in HT/NT unterteilt ist. Gelten die 28 ct dafür und gilt das dann rückwirkend für den Verbrauch ab 1.1.2023 wie beim Haushaltsstrom (40 ct) oder erst für den Verbrauch ab 1.8.2023 ? Wie verhält es sich, wenn es in der Zwischenzeit eine Abrechnung vom Stromanbieter gab? Wird dann nachträglich noch auf Basis der Heizstrompreisbreme erstattet? Danke! Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr. W.

tatsächlich gilt die Regelung nur für Netzentnahmestellen mit einem HT/NT-Tarif. Das ist das Ergebnis aus dem Kompromiss in der Koalition, den wir hier eingehen mussten. Die zusätzlichen Entlastungen über die bereits geltenden Regelungen der Strompreisbremse hinaus werden also auf Netzentnahmestellen beschränkt, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht. Dabei wird der Referenzpreis lediglich für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Hierzu wird eine Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen vorgenommen. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h).

Diese Entlastungen gelten ab dem 1. August 2023. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2023, wobei der Versorger die Wahl hat, die zusätzliche Entlastung entweder monatlich oder im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren. Über die Auszahlung in Form einer Einmalzahlung muss der Versorger Sie informieren.

Mit besten Grüßen

Ingrid Nestle

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